Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Für die Gewährung und Bemessung dieser Zulagen sind nachstehende Grund— 
sätze zu beachten: 
1. Ausgenommen sind, wie bei der Regelung für die Staatsbeamten und Lehrer, 
diejenigen Geistlichen und Hilfsgeistlichen, die bei dem Heere, der Marine oder den 
Schutztruppen Dienst tun, oder die bei der Militär-, Marine= oder Kolonialverwal- 
tung oder bei den Verwaltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen 
beschäftigt werden, sowie die im Sanitätsdienste Beschäftigten. 
Ausgenommen sind auch die im geistlichen Hilfsdienste beschäftigten emeritierten 
Geistlichen und Missionare. 
2. Das Diensteinkommen der ständigen Geistlichen ist mit dem katastrierten, 
pensionsfähigen Gesamtbetrage (einschließlich Wohnungswerts oder Wohnungsgelds) 
anzunehmen. 
Wie indessen bei der Berechnung der Teuerungszulagen der Staatsbeamten der 
Wohnungsgeldzuschuß außer Betracht bleibt, so ist auch ein jenem Wohnungsgeld- 
zuschuß entsprechender Teil von dem katastrierten Einkommen abzurechnen, jedoch 
nicht mehr, als der katastrierte Wert der Amtswohnung oder das Wohnungsgeld 
beträgt. Für die ständigen Geistlichen sind hierbei die Wohnungsgeldzuschußsätze 
der 3. Beamtenklasse an 720 M in Ortsklasse I, 540 K in Ortsklasse II und 450/% 
in Ortsklasse III maßgebend. 
Die Ortsklasseneinteilung zum Wohnungsgeldzuschußgesetze siehe Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1912 Seite 417. 
3. Bei dem Diensteinkommen der Hilfsgeistlichen und Vikare (vergl. Verordnung, 
die Erhöhung des Mindestgehalts der Hilfsgeistlichen betreffend, vom 20. Februar 
1909 — G.= u. V.-Bl. S. 118 —) ist das Wohnungsgeld voll, der Wert freier 
Amtswohnung mit 300 ..K jährlich anzurechnen. Es ist aber, wie vorstehends unter 
Ziffer 2, ebenfalls ein dem Wohnungsgeldzuschuß der Beamten entsprechender Teil 
abzurechnen, jedoch nicht mehr, als der Wohnungswert oder das Wohnungsgeld 
wirklich beträgt. Dabei sind die Wohnungsgeldzuschußsätze der 5. Beamtenklasse an 
450 K in Ortsklasse I, 360 K in Ortsklasse II und 270. in Ortsklasse III in Rech- 
nung zu ziehen. 
4. Als Kinder unter 15 Jahren im Sinne gegenwärtiger Bestimmungen gelten 
alle, die am 1. des Monats, für den die Zulage gewährt wird, noch nicht 15 Jahre 
alt sind. Den ehelichen Kindern werden solche gleichgestellt, die von dem Geistlichen 
voll unterhalten werden (Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder). Treten im Laufe 
des Monats Anderungen ein, so sind sie erst vom folgenden Monate ab zu berück- 
sichtigen.
	        
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