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Geistlichen usw. tätig, so wird zu prüfen sein, ob sie ihm durch ihre Erziehung oder
Ausbildung oder durch Krankheit oder Gebrechlichkeit besondere Ausgaben verursachen.
Im Heeresdienste befindliche Söhne usw. gehören selbstverständlich nicht zu den vom
Geistlichen usw. zu unterhaltenden erwerbslosen Angehörigen.
10. Nach dem Übertritt in eine höhere Einkommensstufe infolge Aufsteigens im
Einkommen ist die Teuerungszulage nach den Sätzen der höheren Einkommensstufe
zu gewähren.
II. Einmalige Teuerungszulagen.
Geistliche und Hilfsgeistliche mit einem Diensteinkommen von nicht mehr als
4500.K sollen einmalige Teuerungszulagen nach folgender Staffel erhalten:
A. Unverheiratete sowie Verwitwete oder Geschiedene ohne Kinder
unter 15 Jahren . . . . .... .. 20M,
B. Verheiratete ohne Kinder unter 15 Jahren 30
C. Vrheiratete Verwitwete oder Geschiedene mit Kindern unter
Jahren, und zwar:
mit 1 Kind 45.—=
= 2 Kindern 60 —
3 Kindern . . . 75—
-4 Kinden . 90
5 oder mehr Kinden 100 —
1. Die Bestimmungen unter 1 1, 2, 3, 4 Satz 2, 5 bis mit 7 und 9 gelten auch
für die einmaligen Teuerungszulagen.
2. Die einmaligen Teuerungszulagen werden sofort ausgezahlt. Sie sind nur
an solche Geistliche zu gewähren, die sich mindestens seit dem 1. Oktober 1916 im
landeskirchlichen Dienste befinden. Im übrigen ist für die Gewährung und Be-
messung der Zulagen der Stand vom 1. Dezember 1916 maßgebend.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
1917. 4