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zeugt haben, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet und zusammen-
geschnürt 4 Tage nach der Zählung an das Statistische Landesamt einzusenden.
Bis zu dieser Zeit sind auch die Ortslisten der bezirksfreien Städte an das
Statistische Landesamt einzureichen.
6.
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Amtshauptmannschaften und die
Stadträte der bezirksfreien Städte an das Statistische Landesamt ist der mit den
leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und darin neben der
Zahl der eingegangenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzu-
geben.
7.
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf-
gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden
ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
8.
Für die folgenden kleinen Viehzählungen am 1. Juni, 1. September und
1. Dezember 1917 usw. gelten die vorstehenden Bestimmungen, sofern keine neuen
erlassen werden.
9.
Die Verordnung vom 12. Juli 1916 wird durch diese neuen Bestimmungen
aufgehoben.
Dresden, den 8. Februar 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.