Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

M2c 
2 v – 
zeugt haben, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet und zusammen- 
geschnürt 4 Tage nach der Zählung an das Statistische Landesamt einzusenden. 
Bis zu dieser Zeit sind auch die Ortslisten der bezirksfreien Städte an das 
Statistische Landesamt einzureichen. 
6. 
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Amtshauptmannschaften und die 
Stadträte der bezirksfreien Städte an das Statistische Landesamt ist der mit den 
leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und darin neben der 
Zahl der eingegangenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzu- 
geben. 
7. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf- 
gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden 
ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
8. 
Für die folgenden kleinen Viehzählungen am 1. Juni, 1. September und 
1. Dezember 1917 usw. gelten die vorstehenden Bestimmungen, sofern keine neuen 
erlassen werden. 
9. 
Die Verordnung vom 12. Juli 1916 wird durch diese neuen Bestimmungen 
aufgehoben. 
Dresden, den 8. Februar 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.