zu erfolgen. Die Anmeldepflichtigen haben sich die Anmeldebogen bei der Anmelde—
stelle zu beschaffen, die sie von der Reichsdruckerei bezieht.
§s 4. Die Anmeldestelle hat die gesammelten Anmeldungen dem Statistischen
Landesamt einzureichen.
§ 5. Das Statistische Landesamt hat die ihm zugehenden Anmeldungen übersichtlich
zusammenzustellen und die Anmeldungen alsdann dem Ministerium des
Innern zu übermitteln.
§ 6. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß alle mit der Entgegennahme
dder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten Personen verpflichtet sind, über die
aus Anlas, der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit
zu beobachten (§ 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1910).
Dresden, den 5. März 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Buschmann.
Nr. 15. Verordnung
über den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienanwartschaften;
vom 15. März 1917.
II · « ».
WOR- Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen auf Grund von 88 der Verfassungsurkunde, was folgt:
8 1. Zum Zwecke des Erwerbs von Kriegsanleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen) für die Anwartschaft kann ein anwartschaftliches
Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet
werden. Solchenfalls genügt die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde; der Vorschrift
im § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900,
G.= u. V.-Bl. S. 458, ist nachzugehen.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; sie
kann auch nachträglich erfolgen.
§ 2. Die Entscheidung der Anwartschaftsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren
werden dafür nicht erhoben.