Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

zu  erfolgen.  Die  Anmeldepflichtigen  haben  sich  die  Anmeldebogen  bei  der  Anmelde—
stelle  zu  beschaffen,  die  sie  von  der  Reichsdruckerei  bezieht.

§s  4.  Die  Anmeldestelle  hat  die  gesammelten  Anmeldungen  dem  Statistischen
Landesamt  einzureichen.

§  5.  Das  Statistische  Landesamt  hat  die  ihm  zugehenden  Anmeldungen  übersichtlich
  zusammenzustellen  und  die  Anmeldungen  alsdann  dem  Ministerium  des
Innern  zu  übermitteln.

§  6.  Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  alle  mit  der  Entgegennahme
dder  Bearbeitung  der  Anmeldungen  befaßten  Personen  verpflichtet  sind,  über  die
aus  Anlas,  der  Anmeldung  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Verhältnisse  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  (§  3  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1910).

Dresden,  den  5.  März  1917.
Ministerium  des  Innern.
Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

Buschmann.

Nr.  15.  Verordnung
über  den  Erwerb  von  Reichskriegsanleihe  für  Familienanwartschaften;

vom  15.  März  1917.

II  ·  «  ».
WOR-  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verordnen  auf  Grund  von  88  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

8  1.  Zum  Zwecke  des  Erwerbs  von  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  (Schuldverschreibungen
  oder  Schatzanweisungen)  für  die  Anwartschaft  kann  ein  anwartschaftliches
  Grundstück  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet
werden.  Solchenfalls  genügt  die  Genehmigung  der  Anwartschaftsbehörde;  der  Vorschrift
  im  §  23  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Familienanwartschaften  vom  7.  Juli  1900,
G.=  u.  V.-Bl.  S.  458,  ist  nachzugehen.

Die  Genehmigung  kann  unter  Bedingungen  oder  Auflagen  erteilt  werden;  sie
kann  auch  nachträglich  erfolgen.

§  2.  Die  Entscheidung  der  Anwartschaftsbehörde  ist  unanfechtbar.  Gebühren
werden  dafür  nicht  erhoben.