Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Lande bestellt worden ist, wird hiermit auf Grund von §& 15 des Stellenvermittler- 
gesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) folgendes bestimmt: 
Die öffentlichen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, dem Landes-Arbeitsnachweis- 
Verbande 
a) auf Erfordern alle Aufschlüsse zu geben, die zur Kenntnis der Einrichtungen 
und der Tätigkeit des beteiligten öffentlichen Arbeitsnachweises erforderlich 
sind, 
b) am Schlusse jeden Jahres einen Bericht über die Tätigkeit des Arbeitsnach- 
weises mit einer entsprechend der Arbeitsnachweis-Statistik des Kaiserlichen 
Statistischen Amtes geordneten Ubersicht über die Zahl der Arbeitsuchenden, 
der offenen Stellen sowie der bewirkten Vermittelungen einzureichen, 
c) über die Lage des Arbeitsmarktes und den Beschäftigungsgrad der einzelnen 
Erwerbszweige regelmäßig zu berichten. 
Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht 
gewerbsmäßig betriebenen Stellen= oder Arbeitsnachweise, die von Gemeinden oder 
Bezirksverbänden errichtet sind oder für den Zweck der öffentlichen Arbeitsvermitte- 
lung aus Staats-, Gemeinde= oder Bezirksmitteln unmittelbar unterstützt werden. 
Dresden, den 11. April 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 21. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 11. April 1917. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Be- 
1 — kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. März 1917 geändert worden. 
Dresden, den 11. April 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
  
Emmerling.
	        
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