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Bekanntmachung.
betreffend
Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. März 1917.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 278),
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird
die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvrr. ab". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,