Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Bekanntmachung. 
betreffend 
Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. März 1917. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 278), 
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird 
die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum 
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vvrr. ab". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be- 
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
	        
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