Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 40 — 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der 
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des 
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage 
zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 30. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 22. Bekanntmachung, 
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs 
des Landeskulturrates betreffend; 
vom 12. April 1917. 
D. Landeskulturrat hat den Beitragssatz für die nach § 18 unter c des Landes- 
kulturrats-Gesetzes vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 98 — zur Deckung seines 
Bedarfes im Jahre 1917 von den beitragspflichtigen Unternehmern zu erhebenden 
Beiträge auf 1 Pfg. für jede beitragspflichtige Grundsteuereinheit festgesetzt. 
Das Finanzministerium hat sich bereit erklärt, diese Beiträge gleichzeitig mit 
dem 2. diesjährigen Grundsteuertermin erheben zu lassen. 
Dresden, den 12. April 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckorei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.