Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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steuerbescheide  beauftragten  Behörden  die  ordnungsmäßige  Einstellung  des  Zuschlags
in  die  Kriegssteuerlisten  nachzuprüfen.

8  2.  (1)  Der  Betrag  des  festgesetzten  Zuschlags  wird  dem  Steuerpflichtigen
neben  der  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  geschuldeten  Abgabe  durch  den  Kriegssteuerbescheid
  (vorläufigen  Kriegssteuerbescheid  und  endgültigen  Kriegssteuerbescheid)
mitgeteilt  (§  2  Satz  1  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917).

(2)  Sollte  die  Eintragung  des  Zuschlags  in  die  Kriegssteuerliste  und  die  Mitteilung
  im  Kriegssteuerbescheid  unterblieben  sein,  so  hat  das  Besitzsteueramt  nachträglich
  den  Zuschlag  festzusetzen  und  dem  Steuerpflichtigen  mitzuteilen.  In  diesen
Mitteilungen  sind  die  Steuerpflichtigen  darauf  hinzuweisen,  daß  die  im  Kriegssteuerbescheid
  enthaltene  Belehrung  über  die  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  für  die  Entrichtung
  der  Kriegsabgabe  einschließlich  des  Zuschlags  gilt.  Außerdem  haben  die
Mitteilungen  eine  Belehrung  über  das  gegen  die  Festsetzung  des  Zuschlags  zulässige
Rechtsmittel  (§  5)  zu  enthalten.  Die  Mitteilungen  sind  nach  den  Vorschriften  über
die  Behändigung  von  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde  zuzustellen.

8  3.  (:)  Bei  der  Erhebung  und  Verrechnung  sind  Kriegsabgabe  und  Zuschlag
als  ein  einheitlicher  Abgabebetrag  zu  behandeln  (§§  5,  7  des  Gesetzes  vom  9.  April
1917).  Demzufolge  sind  in  Spalte  16  (24)  der  Kriegssteuerliste  und  in  Spalte  4
des  Kriegssteuersollbuchs  Kriegsabgabe  und  Zuschlag  in  einer  Summe  einzusetzen
(also  Kriegsabgabe  —  etwaiger  Zuschlag  auf  Grund  von  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes
  —Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917).

()  In  den  Fällen  des  §  2  Abs.  2  sind  die  Vorschriften  in  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  und  §  24  Abs.  2,  3  der  Verordnung  zur  Vollziehung  des
Kriegssteuergesetzes  (K.  St.  V.)  sinngemäß  anzuwenden.

§  4.  (1)  Der  Anspruch  auf  Ermäßigung  oder  Inwegfallstellung  des  Zuschlags
gemäß  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917  ist  nach  den  Verhältnissen  am
Ende  des  Veranlagungszeitraumes,  also  nach  den  Verhältnissen  am  31.  Dezember
1916  oder  an  dem  nach  §  12  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  maßgebenden  früheren
Zeitpunkte  zu  beurteilen.  Es  sind  also,  wenn  der  31.  Dezember  1916  als  Stichtag
maßgebend  ist,  die  nach  dem  31.  Dezember  1916  geborenen  Kinder,  ebenso  Kinder,
die  am  31.  Dezember  1916  ihr  achtzehntes  Lebensjahr  vollendet  haben,  nicht  mehr
zu  berücksichtigen;  anderseits  aber  sind  auch  solche  Kinder  zu  berücksichtigen,  die
inzwischen,  aber  nach  dem  31.  Dezember  1916  gestorben  sind.

()  Maßgebend  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  festgestellte
abgerundete  Endvermögen  (Spalte  8b  der  Besitzsteuerliste).

(„)  Ist  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammengerechnet  worden,  so  sind  nicht