Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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zeugnisses, der Abstempelung, Anzeigeerstattung und Überwachung der unschädlichen 
Beseitigung einzelner Organe in Beanstandungsfällen, dafern diese Überwachung 
einen Zeitaufwand von ½ Stunde nicht übersteigt (siehe § 38c. 
Die Bezahlung von Reisekosten oder einer Entschädigung für Fortkommen ist 
dem Besitzer der untersuchten Schlachttiere nicht anzusinnen. Macht sie sich durch 
Zuziehung eines Beschauers von außerhalb des Schaubezirkes nötig, so hat die Ge- 
meinde oder Gutsherrschaft dafür aufzukommen (9 5 des Sachsischen Gesetzes). 
Bei Vereinbarungen mit Tierärzten über die Vergütung für Fortkommen und 
Zeitaufwand sind die Bestimmungen in § 39 unter e sinngemäß anzuwenden. 
Bei Vereinbarungen mit nichttierärztlichen (Laien-) Fleischbeschauern ist im 
allgemeinen für Fortkommen ein Gebührensatz von 25 Pfennig für jedes Kilometer 
des Hin= und Rückweges zugrunde zu legen, eine Vergütung für Zeitaufwand ist 
mit Ausnahme der Fälle in § 38 unter c nicht in Ansatz zu bringen. 
Als Kälber im Sinne dieser Gebührenordnung gelten alle Rinder im Lebend- 
gewicht bis zu 125 kg und im Schlachtgewicht bis zu 75 kg. 
. 38. I. Gebühren für die allgemeine 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
a) Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 
1. Für jedes Rind 2,50 4 
2.Kalb 1.— 
3.. Schaf 1.— 
44. = jede Ziege 1— 
5. -jedes Schwein 50 — 
6. = jeden HSund 1.— 
7. jedes Ferkel, Zickel oder Lamm — - 
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene Schlacht- 
viehbeschau. 
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau oder für letztere ohne nach- 
folgende Fleischbeschau: 
1. Für jedes Ruiunpd 1,50% 
222. Kalb. 60),60 = 
3. . JSchaf 0,60= 
4. = jede Ziege 0060 - 
5. = jedes Schwr en 0,75 
6. = jeden Hund 0,60 
7. .jedes Ferkel, Zickel oder Lamm 0,50
	        
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