— 46 —
zeugnisses, der Abstempelung, Anzeigeerstattung und Überwachung der unschädlichen
Beseitigung einzelner Organe in Beanstandungsfällen, dafern diese Überwachung
einen Zeitaufwand von ½ Stunde nicht übersteigt (siehe § 38c.
Die Bezahlung von Reisekosten oder einer Entschädigung für Fortkommen ist
dem Besitzer der untersuchten Schlachttiere nicht anzusinnen. Macht sie sich durch
Zuziehung eines Beschauers von außerhalb des Schaubezirkes nötig, so hat die Ge-
meinde oder Gutsherrschaft dafür aufzukommen (9 5 des Sachsischen Gesetzes).
Bei Vereinbarungen mit Tierärzten über die Vergütung für Fortkommen und
Zeitaufwand sind die Bestimmungen in § 39 unter e sinngemäß anzuwenden.
Bei Vereinbarungen mit nichttierärztlichen (Laien-) Fleischbeschauern ist im
allgemeinen für Fortkommen ein Gebührensatz von 25 Pfennig für jedes Kilometer
des Hin= und Rückweges zugrunde zu legen, eine Vergütung für Zeitaufwand ist
mit Ausnahme der Fälle in § 38 unter c nicht in Ansatz zu bringen.
Als Kälber im Sinne dieser Gebührenordnung gelten alle Rinder im Lebend-
gewicht bis zu 125 kg und im Schlachtgewicht bis zu 75 kg.
. 38. I. Gebühren für die allgemeine
Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
a) Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen:
1. Für jedes Rind 2,50 4
2.Kalb 1.—
3.. Schaf 1.—
44. = jede Ziege 1—
5. -jedes Schwein 50 —
6. = jeden HSund 1.—
7. jedes Ferkel, Zickel oder Lamm — -
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene Schlacht-
viehbeschau.
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau oder für letztere ohne nach-
folgende Fleischbeschau:
1. Für jedes Ruiunpd 1,50%
222. Kalb. 60),60 =
3. . JSchaf 0,60=
4. = jede Ziege 0060 -
5. = jedes Schwr en 0,75
6. = jeden Hund 0,60
7. .jedes Ferkel, Zickel oder Lamm 0,50