Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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zeugnisses,  der  Abstempelung,  Anzeigeerstattung  und  Überwachung  der  unschädlichen
Beseitigung  einzelner  Organe  in  Beanstandungsfällen,  dafern  diese  Überwachung
einen  Zeitaufwand  von  ½  Stunde  nicht  übersteigt  (siehe  §  38c.

Die  Bezahlung  von  Reisekosten  oder  einer  Entschädigung  für  Fortkommen  ist
dem  Besitzer  der  untersuchten  Schlachttiere  nicht  anzusinnen.  Macht  sie  sich  durch
Zuziehung  eines  Beschauers  von  außerhalb  des  Schaubezirkes  nötig,  so  hat  die  Gemeinde
  oder  Gutsherrschaft  dafür  aufzukommen  (9  5  des  Sachsischen  Gesetzes).

Bei  Vereinbarungen  mit  Tierärzten  über  die  Vergütung  für  Fortkommen  und
Zeitaufwand  sind  die  Bestimmungen  in  §  39  unter  e  sinngemäß  anzuwenden.

Bei  Vereinbarungen  mit  nichttierärztlichen  (Laien-)  Fleischbeschauern  ist  im
allgemeinen  für  Fortkommen  ein  Gebührensatz  von  25  Pfennig  für  jedes  Kilometer
des  Hin=  und  Rückweges  zugrunde  zu  legen,  eine  Vergütung  für  Zeitaufwand  ist
mit  Ausnahme  der  Fälle  in  §  38  unter  c  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Als  Kälber  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  gelten  alle  Rinder  im  Lebendgewicht
  bis  zu  125  kg  und  im  Schlachtgewicht  bis  zu  75  kg.

.  38.  I.  Gebühren  für  die  allgemeine
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
a)  Für  die  Beschau  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:

1.  Für  jedes  Rind  2,50  4
2.Kalb  1.—
3..  Schaf  1.—
44.  =  jede  Ziege  1—
5.  -jedes  Schwein  50  —
6.  =  jeden  HSund  1.—
7.  jedes  Ferkel,  Zickel  oder  Lamm  —  -

Diese  Sätze  gelten  auch  bei  Notschlachtungen  ohne  vorausgegangene  Schlachtviehbeschau.


b)  Für  die  Wiederholung  der  Schlachtviehbeschau  oder  für  letztere  ohne  nachfolgende
  Fleischbeschau:

1.  Für  jedes  Ruiunpd  1,50%
222.  Kalb.  60),60  =
3.  .  JSchaf  0,60=4.
  =  jede  Ziege  0060  -
5.  =  jedes  Schwr  en  0,75
6.  =  jeden  Hund  0,60
7.  .jedes  Ferkel,  Zickel  oder  Lamm  0,50