Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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begründenden Tatsachen sowie die Nachholung des versäumten Rechtsmittels ent— 
halten, wenn dieses nicht bereits nachgeholt ist. 
(9 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet endgültig die Kommission 
oder Behörde, der die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
§ 4. (1) Gegen den Steuerbescheid und den Feststellungsbescheid, der auf einer 
von der Einschätzungskommission bewirkten Veranlagung beruht, steht dem Bezirks- 
steuerinspektor als dem berufenen Vorsitzenden der Einschätzungskommission das Rechts- 
mittel der Berufung zu. « 
(2) Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen, von der Behändigung 
des angefochtenen Bescheids an gerechnet, einzulegen. 
(3) Die Bestimmungen in 8 53 Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sind 
sinngemäß anzuwenden. 
8 5. (1) lber Rechtsmittel gegen eine von der Einschätzungskommission bewirkte 
Veranlagung entscheidet die Einschätzungskommission, von der die Veranlagung 
herrührt. 
(2) Soweit die Einschätzungskommission sich von der Richtigkeit der erhobenen 
Einwendungen überzeugt, hat sie die Veranlagung abzuändern. Soweit sie dagegen 
das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie es unter kurzer Bezeichnung der 
Gründe abzuweisen. 
§ 6. (1) Die Entscheidung der Einschätzungskommission wird dem Steuerpflich- 
tigen durch das Besitzsteueramt bekannt gemacht. Sie kann innerhalb drei Wochen, 
von der Bekanntmachung an gerechnet, vom Steuerpflichtigen durch eine Rekla- 
mation an die Reklamationskommission (anderweite Reklamation) angefochten werden. 
Die Vorschriften in 89 2 und 3 finden Anwendung. 
(2) Dem Bezirkssteuerinspektor steht das Recht zu, innerhalb der gleichen Frist 
gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission Berufung an die Reklamations- 
kommission einzuwenden. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
8 7. (1) Über Rechtsmittel gegen Nachveranlagungen (Besitzsteuergesetz § 38 
Abs. 3 Satz 2, § 45 Satz 2, § 46), gegen nachträgliche Veranlagungen oder Neuver- 
anlagungen (Besitzsteuergesetz § 73) sowie gegen Entscheidungen über Anträge auf 
Anderung der Veranlagung gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitz- 
steuergesetzes entscheidet das Besitzsteueramt, von dem der angefochtene Bescheid 
ausgegangen ist. 
(2) Auf das Verfahren des Besitzsteueramts und auf dessen Entscheidung sind die 
Vorschriften in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 siungemäß anzuwenden.
	        
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