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begründenden Tatsachen sowie die Nachholung des versäumten Rechtsmittels ent—
halten, wenn dieses nicht bereits nachgeholt ist.
(9 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet endgültig die Kommission
oder Behörde, der die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
§ 4. (1) Gegen den Steuerbescheid und den Feststellungsbescheid, der auf einer
von der Einschätzungskommission bewirkten Veranlagung beruht, steht dem Bezirks-
steuerinspektor als dem berufenen Vorsitzenden der Einschätzungskommission das Rechts-
mittel der Berufung zu. «
(2) Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen, von der Behändigung
des angefochtenen Bescheids an gerechnet, einzulegen.
(3) Die Bestimmungen in 8 53 Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
8 5. (1) lber Rechtsmittel gegen eine von der Einschätzungskommission bewirkte
Veranlagung entscheidet die Einschätzungskommission, von der die Veranlagung
herrührt.
(2) Soweit die Einschätzungskommission sich von der Richtigkeit der erhobenen
Einwendungen überzeugt, hat sie die Veranlagung abzuändern. Soweit sie dagegen
das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie es unter kurzer Bezeichnung der
Gründe abzuweisen.
§ 6. (1) Die Entscheidung der Einschätzungskommission wird dem Steuerpflich-
tigen durch das Besitzsteueramt bekannt gemacht. Sie kann innerhalb drei Wochen,
von der Bekanntmachung an gerechnet, vom Steuerpflichtigen durch eine Rekla-
mation an die Reklamationskommission (anderweite Reklamation) angefochten werden.
Die Vorschriften in 89 2 und 3 finden Anwendung.
(2) Dem Bezirkssteuerinspektor steht das Recht zu, innerhalb der gleichen Frist
gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission Berufung an die Reklamations-
kommission einzuwenden. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung.
8 7. (1) Über Rechtsmittel gegen Nachveranlagungen (Besitzsteuergesetz § 38
Abs. 3 Satz 2, § 45 Satz 2, § 46), gegen nachträgliche Veranlagungen oder Neuver-
anlagungen (Besitzsteuergesetz § 73) sowie gegen Entscheidungen über Anträge auf
Anderung der Veranlagung gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitz-
steuergesetzes entscheidet das Besitzsteueramt, von dem der angefochtene Bescheid
ausgegangen ist.
(2) Auf das Verfahren des Besitzsteueramts und auf dessen Entscheidung sind die
Vorschriften in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 siungemäß anzuwenden.