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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen
Gegeben zu Dresden, am 21. Mai 1917.
Friedrich August.
(Siegel) v. Seydewitz.
Nr. 30. Verordnung
über die Rechtsmittel in Besitzsteuer= und in Kriegssteuersachen;
vom 22. Mai 1917.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom
21. Mai 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 51) sowie zur Regelung des Rechtsmittelverfahrens
in Kriegssteuersachen wird folgendes bestimmt:
A. Rechtsmittel in Besitzsteuersachen.
§ 1. (1) Auf die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen sind die Vorschriften in §8 62,
63, § 64 Abs. 1 und 3, §§ 65, 66, § 67 Abs. 1 und § 68 der Ausführungsverordnung
zum Einkommensteuergesetz und in § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3,
88 35, 36, § 38 Abs. 1 bis 3, § 40 Abs. 1 bis 3, 8§8 41, 44, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 der
Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen werden Vordrucke zu Reklamations-
tabellen und zu Berufungstabellen ausgegeben.
§ 2. (1) Die Einschätzungskommissionen und die Reklamationskommissionen
haben die Erledigung der Rechtsmittel in Besitzsteuersachen, wenn angängig, mit der
Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Ein-
kommensteuer und Ergänzungssteuer zu verbinden.
(2) Die Entscheidungen in Staatssteuersachen und in Besitteuersachen sind
stets getrennt auszufertigen und zuzustellen.
§ 3. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Reklamationsfrist nach den Vorschriften in § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1917 (G.=
u. V.-Bl. S. 51) kann auch beantragt werden, wenn ein Steuerpflichtiger es unter-
lassen hat, einen Antrag gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuer-
gesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom