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Nr. 31. Bekanntmachung
über eine Ergänzung der Hofrangordnung;
vom 23. Mai 1917.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird in Klasse V
Gruppe 3 der Hofrangordnung der Titel „Vermessungsrat“ eingereiht.
Dresden, am 23. Mai 1917.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Däumler.
Nr. 32. Allerhöchster Erlaß
vom 25. Mai 1917.
W#. Friedrich August, von GOTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben Uns zu einer Amnestie entschlossen.
J.
Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege
sowie den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte
oder Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen —
rechtskräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend
bezeichneten Umfange:
1. Den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme
am Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu
vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu einem
Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in
Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Neben-
strafen erstreckt sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des M. St. G. B. von
Rechtswegen eintretenden militärischen Ehrenstrafen.
2. Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern sind die vor
oder während der Teilnahme ihrer Ehemänner am Kriege erkannten Strafen