Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 31. Bekanntmachung 
über eine Ergänzung der Hofrangordnung; 
vom 23. Mai 1917. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird in Klasse V 
Gruppe 3 der Hofrangordnung der Titel „Vermessungsrat“ eingereiht. 
Dresden, am 23. Mai 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Däumler. 
  
Nr. 32. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1917. 
W#. Friedrich August, von GOTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns zu einer Amnestie entschlossen. 
J. 
Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege 
sowie den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte 
oder Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — 
rechtskräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend 
bezeichneten Umfange: 
1. Den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme 
am Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu 
vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu einem 
Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in 
Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Neben- 
strafen erstreckt sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des M. St. G. B. von 
Rechtswegen eintretenden militärischen Ehrenstrafen. 
2. Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern sind die vor 
oder während der Teilnahme ihrer Ehemänner am Kriege erkannten Strafen
	        
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