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Übertretungen und Vergehen, die vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung
zum Heeresdienste begangen sind.
III.
Die Amnestie (1 und II) erstreckt sich nicht auf
a) Verrat militärischer Geheimnisse,
b) Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidrige Behandlung eines Unter-
gebenen,
c) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31.Juli 1914 verkündet worden sind,
d) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle,
auch nicht auf
c) Verurteilte (1) oder Beschuldigte (II), die wegen Straftaten rechtskräftig zur
Entfernung aus dem Heere oder zur Dienstentlassung verurteilt oder sonst
mit Rücksicht auf eine Straftat aus dem Heere bezw. dem Heeresverband
ausgeschieden sind.
Von der Niederschlagung (II) sind ferner noch Verfahren ausgenommen,
1) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder
9) die ein von einem Beamten (§ 359 Str. G. Bs.), einem Notar, einem Rechts-
anwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum Gegenstande haben.
In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und e) auch insoweit und
wegen Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1917.
Friedrich August.
(Siegel) v. Wilsdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Melnhold & Söhne, Dresden.