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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1917.
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Inhbalt: Nr. 34. Anderweite Verordnung, die staatliche Prüfung von Krankenpflege—
personen betr. S. 61. — Nr. 35. Verordnung über die gesundheitspolizeiliche Behand-
lung des Fleisches und der Milch von Tieren, die zur Serumlieferung gedient haben. S. 62.
— Nr. 36. Bekanntmachung, die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode
der evangelisch-lutherischen Kirche betr. S. 65.
Nr. 34. Anderweite Verordnung,
die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen betreffend;
vom 11. Mai 1917.
J.
Was in der Verordnung vom 7. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 100) zu 5
der Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen in den
beiden ersten Absätzen bestimmt worden ist, wird abgeändert wie folgt:
Die in §5 unter 1 bis 6 erforderlichen Nachweise sind in Urschrift einzureichen.
In dem in §5 unter 6 erwähnten Nachweis ist außer der einjährigen einwand-
freien praktischen Ausbildung eine ebensolche mindestens 200 Unterrichtsstunden
umfassende theoretische Ausbildung zu bezeugen. Ferner hat sich dieser Nachweis mit
darauf zu erstrecken, daß bei der praktischen Ausbildung neben chirurgisch Kranken
auch Seuchenkranke und sonst innerlich Kranke gepflegt worden sind, daß bei der
theoretischen Ausbildung eine Unterweisung in der Pflege Geisteskranker, für weib-
liche Prüflinge außerdem in der Pflege von stillenden Frauen und Säuglingen
stattgefunden hat, sowie, daß in der manuellen Massage und Krankengymnastik
unterrichtet worden ist. Von dem Nachweise einer mindestens 200 Unterrichts-
stunden umfassenden theoretischen Ausbildung darf auf Befürwortung des Landes-
Gesundheitsamtes lediglich dann abgesehen werden, wenn die erhaltene theoretische
Ausbildung nur in geringem Maße hinter dieser Anforderung zurückbleibt.
Der in §5 unter 6 erwähnte Lehrgang ist in der Regel nur an einer Kranken-
pflegeschule zurückulegen. Ausnahmsweise wird auch ein zwischen mehreren Schulen
Ausgegeben zu Dresden, den. 16. Juni 1917. 12