Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Stimmen  der  Wahlberechtigten  maßgebend  ist,  ist  das  im  Jahre  1914,  1915,  1916
oder  1917  versteuerte  Einkommen  oder  Gesamteinkommen  zugrunde  zu  legen,  falls
sich  bei  einer  solchen  Berechnung  für  den  Wahlberechtigten  mehr  Stimmen  ergeben

als  bei  der  Berücksichtigung  des  im  Jahre  1918  versteuerten  Einkommens  oder  Ge—
samteinkommens.

§  3.  Falls  ein  Kriegsteilnehmer  durch  seine  Teilnahme  am  Kriege  oder  ein
im  vaterländischen  Hilfsdienste  Beschäftigter  (Reichsgesetz  vom  5.  Dezember  1916,
R.-G.-Bl.  S.  1333)  durch  diese  Beschäftigung  über  den  31.  Dezember  1918  hinaus
in  der  Wahl  des  Wohnsitzes  behindert  ist,  ist  er  auch  stimmberechtigt,  wenn  er  nicht
seit  mindestens  6  Monaten  am  Orte  der  Listenaufstellung  seinen  Wohnsitz  hat  (§9
des  Wahlgesetzes  für  die  zweite  Kammer  vom  5.  Mai  1909).

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  sind  diejenigen,

a)  welche  vermöge  ihres  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisses,  Amtes  oder  Berufes
oder  in  einer  den  Kriegszwecken  dienenden  Eigenschaft  bei  den  mobilen
oder  immobilen  Teilen  des  Reichsheeres,  der  Marine  oder  der  Schutztruppen
oder  bei  den  Stkeitkräften  eines  mit  dem  Reiche  verbündeten  Staates  sich
befunden  haben;

!)  welche  sich  auf  Veranlassung  der  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  wegen  des
Krieges  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  aufgehalten  haben;

J)  welche  sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befunden  haben  oder  sonstwie  durch
kriegerische  Maßnahmen  an  der  Rückkehr  nach  dem  Wohnorte  verhindert  sind.

§  4.  Es  bleibt  vorbehalten,  Ergänzungen  und  nähere  Bestimmungen  durch
ein  Ausführungsgesetz  zu  treffen.

8  5.  Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des  Wahlgesetzes  vom  5.  Mai  1909
unberührt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  6.  Juni  1917.

Friedrich  August.

(Siegel)
Graf  Vitzthum.