Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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schließlich von sächsischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten in Sachen, in 
denen Seiner Majestät dem Könige von Sachsen das Recht der Begnadigung 
zusteht, erkannt oder durch Verfügung einer sächsischen Verwaltungsbehörde fest- 
gesetzt worden sind, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem 
Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder 
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, und 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum 27. Januar 1918 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens er- 
kannt ist. 
Soweit nicht von den einzelnen Ministerien besondere Ausführungsvorschriften 
erlassen werden, finden die zur Ausführung der Verordnung über Löschungen im 
Strafregister vom 27. Januar 1916 erlassenen Vorschriften auch auf die vorliegende 
Verordnung sinngemäße Anwendung. " 
Dresden, den 26. Januar 1918. 
Bie#Kllinisterien des Sultus u. ffentl. Mnterrichts, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Krieges. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Schube. 
  
Nr. 4. Allerhöchster Erlaß 
vom 28. Januar 1918. 
WO, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
erlassen in Gnaden die nach der Verordnung über Löschungen im Strafregister vom 
26. Januar 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 2) zu löschenden, aber noch nicht vollzogenen 
Strafen. 
Gegeben zu Dresden, den 28. Januar 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) Dr. Nagel. 
  
  
Druck und VBerlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K& Söhne in Dresden.
	        
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