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und in der Arbeitsgemeinde zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Ob der Arbeiter während der Dauer seines steuerpflichtigen Aufenthalts in
der Arbeitsgemeinde zeitweilig in der Wohnsitzgemeinde anwesend ist, bleibt
für das Steuerverhältnis außer Betracht.
(2) Bei mehrfachem Wohnsitz kann der gewerbliche Arbeiter zu den nach
Absatz 1 der Wohnsitzgemeinde zustehenden Steuern von jeder Wohnsitzgemeinde
mit einem entsprechenden Bruchteile zur Einkommensteuer herangezogen
werden. Die Arbeitsgemeinde gilt auch dann nicht als Wohnsitzgemeinde
im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Arbeiter dort eine Wohnung inne-
hat.
(s) Den gewerblichen Arbeitern sind die Arbeiter der nicht unter die
Reichsgewerbeordnung fallenden Eisenbahnunternehmungen, Reichs-, Staats-
und Gemeindebetriebe, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche
und Gruben gleichzuachten.
II.
Im 820 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl.
S. 223 flg.) und in § 19 Absatz 1 des Schulsteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.=
u. V.-Bl. S. 250 flg.) werden die Ziffern 31 bis 44 durch die Ziffern 31 bis 39,
40 bis 44 ersetzt.
III.
Zwischen 8 20 und 821 des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.- u.
V.-Bl. S. 223 flg.) wird folgende Vorschrift eingeschaltet:
§ 20 a. (1) Gewerbliche Arbeiter im Sinne von Titel VII der Reichs-
gewerbeordnung, die mit dem Wohnsitze in einer Kirchgemeinde (Kirchgemeinde
des Wohnsitzes) sich der Arbeit wegen in einer anderen Kirchgemeinde (Kirch-
gemeinde des Arbeitsorts) aufhalten und dort steuerpflichtig werden, dürfen
für die Dauer dieses Aufenthalts, soweit nicht Einkommen aus auswärtigem
Grundbesitz oder auswärtigem Gewerbebetrieb in Frage kommt, nur in der
Kirchgemeinde des Wohnsitzes zur kirchlichen Einkommensteuer herangezogen
werden.
(!) Bei mehrfachem Wohnsitz kann der gewerbliche Arbeiter von jeder
Wohnsitzkirchgemeinde mit einem entsprechenden Bruchteile zu den nach
Absatz 1 der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zustehenden Steuern herangezogen
werden. Die Kirchgemeinde des Arbeitsorts gilt auch dann nicht als Wohn-
sitztirchgemeinde im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Arbeiter dort eine
Wohnung innehat.