Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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dieser Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bzw. 2) noch nicht in das Register 
aufgenommen sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 
1. nachträglich den Bestimmungen der §9.7, 8 entsprechende Strafnachrichten 
ergehen, 
2. die Berichtigung oder Vernichtung der ctwa in die Register aufgenommenen 
falschen Strafnachrichten erfolgt. 
§ 11. Führt ein Verurteilter befugter= oder unbefugterweise mehrfache 
Familiennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter 
ausdrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und ab- 
zusenden. 
* 12. Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster 
der Strafnachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden 
Behörde, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt 
„Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der 
§8§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. 
§ 13. Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register auf- 
genommen oder nach § 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, 
eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die 
Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register- 
behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt 
hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht 
eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche 
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine 
andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt. 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde 
der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat 
die Registerbehörde die Behörde, welche die Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von 
dem Widerrufe zu benachrichtigen. 
Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E 1 zu verwenden. 
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos 
geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das 
im §8 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß die 
Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 
1918. 32 
Muster 
und K7
	        
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