Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 70. Verordnung, 
eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 20. September 1918. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben auf Grund der Bestimmung in 863 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde 
die erste Magistratsperson der Stadt 
Bautzen 
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor— 
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. September 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) Graf Vitzthum. 
  
Nr. 71. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Altersrentenbank 
vom 25. Juni 1914; 
vom 24. September 1918. 
Fur die im Jahre 1918 bereits erfolgten und in den Jahren 1918 und 1919 
noch erfolgenden Einzahlungen bei der Königlichen Altersrentenbank werden die 
Renten mit einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu den der Verordnung zur 
Ausführung des Gesetzes über die Altersrentenbank vom 2. Juli 1914 (G.= u. 
V.-Bl. S. 273) beigefügten Tarifen berechnet. Beträgt bei bereits festgestellten 
Renten der Zuschlag weniger als 1.AX, so bleibt er unberücksichtigt; bei den noch 
festzustellenden Renten werden Bruchteile von Pfennigen außer Betracht gelassen. 
Die Mehrbeträge der im Jahre 1918 fälligen Renten werden den Versicherten 
io einer Summe bei der letzten Rentenzahlung dieses Jahres mitgewährt. 
Dresden, den 24. September 1918. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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