146 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
berufsmälsige Interessen oder Genossenschaften zur Errichtung von
Arbeiterwohnungen.
2. Der Gegenstand, der Zweck der Thätigkeit ist es sodann,
der die einzelnen Erscheinungen des freien Vereinswesens individua-
lisiert und gliedert. Und hier gerade erweist es sich, dafs das freie
Vereinswesen sich über alle und jede Seite der menschlichen Kultur
erstreckt, die ihrer Natur nach einem planmälsigen, gesellschaftlichen
Zusammenwirken zugänglich ist. Eine Einteilung der freien Vereine
ist vollkommen gleichbedeutend mit einer Einteilung der gesellschaft-
lichen Kulturzwecke. Ihre Wirksamkeit erstreckt sich auf das Gemüts-
wie auf das Vorstellungsleben des Volkes, wenn sie auch ihre hervor-
stechendste Entfaltung auf dem Gebiete des praktischen Handelns
findet, mag dieses sich richten auf die Entwicklung körperlicher Fähig-
keiten, oder auf die menschliche Wirtschaft, oder auf die sittliche
Lebenshaltung oder auf Recht, Staat, Gemeinde und Kirche. Und
alle diese Zwecke werden vereinzelt oder. kombiniert in weiteren
Gliederungen verfolgt, die sich aus Geschlecht, Beruf, Stand und Ört-
lichkeit ergeben.
3. An dritter Stelle sind es die rechtlichen Formen, welche
die freien Vereine unterscheiden.
Während auf dem Gebiete der Selbstverwaltung die Organisation
zum korporativen Verbande die allein herrschende Form ist, stehen sich
auf dem Gebiete des freien Vereinswesens zwei Formen in wesentlichen
Unterschieden der zu Grunde liegenden Willensrichtung und eben
damit des Rechtsverhältnisses gegenüber. Es ist dies auf der einen
Seite der korporative Verband, mag er nurals ein inneres Rechts-
verhältnis zwischen seinen Organen und Mitgliedern anerkannt oder
zugleich mit rechtlicher Wirksamkeit gegen Dritte, mit juristischer
Persönlichkeit ausgestattet sein, und auf der andern Seite die Gesell-
schaft im technisch-juristischen Sinne.
Innerhalb beider Grundformen sind alsdann besondere typische
Gestaltungen ausgebildet. Und zwar entstehen dieselben regelmäfsig
unter. zwei Gesichtspunkten. Entweder es ist die eigentümliche Ge-
staltung der wirtschaftlichen Ausrüstung, unangesehen des zu ver-
folgenden Zweckes, die die besondere Rechtsform herbeiführt: die
Aktiengesellschaft; oder es sind die besonderen Zwecke der Vereine,
welche die besondern Regelungen zu besondern Gesellschaften und
korporativen Verbänden erheischen: die Handelsgesellschaften, die
Reederei, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die freien
Wassergenossenschaften u. s. w.
Allein hierzu tritt noch ein weiterer eigentümlicher Typus: die