Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 109 
Verfassung vom 1. Juli 1871 an, in Baden und Würtemberg 
durch das Reichsgesetz vom 8. Nov. 1871 vom 1. Jan. 1873 
an eingeführt worden ist. Die Bestimmungen des Gesetzes 
treten für alle diese Staaten an die Stelle der gesetzlich sank- 
tionirten Bestimmungen jener Verträge. 
Für Baiern dagegen hat die Klausel des 3. "Artikel der 
Reichsverfassung mit ihrem festgestellten Sinne keine Anwen- 
dung. Wenn dasselbe verfassungsmässig von der Reichs- 
gesetzgebung über Heimaths - und Niederlassungsverhältnisse 
ausgeschlossen ist, so konnte es nicht die Absicht sein, die 
vertragsmässige Regelung dieser Verhältnisse in der Bezie- 
hung Baierns zu den übrigen Staaten nur „bis auf Weiteres“ 
d.h. bis zum Eintritt der Reichsgesetzgebung anzuerkennen. 
Daher erkennt vielmehr die No. Ill. des bairischen Schlusspro- 
tokolles vom 23. November 1870 für das Verhältniss Baierns 
zu dem übrigen Bundesgebiete die fortdauernde Geltung des 
Gothaer Vertrages und der Eisenacher Konvention unbe- 
dingt.d.h. in ihrer Vertragsnatur und mit ihren Kündigungs- 
klauseln an. Nur die abändernde Wirkung wird man dem 
Schlussprotokoll in Verbindung mit den Bestimmungen der 
Reichsverfassung zuschreiben müssen, dass an die Stelle der 
an den genannten Verträgen betheiligten Einzelstaaten das 
Reich in seiner Gesammtheit als vertragschliessende Partei 
gegenüber Baiern als der andern Partei getreten ist. 
Von dauerndem und schon darum grösserem Interesse, als 
der eben behandelte Fall, sind diejenigen Bezugnahmen des 
Verfassungstextes auf Verträge, welche sich in den Artikeln 
40. und 52. und in den Schlussbestimmungen zum XI. und XII. 
Abschnitt finden. 
II. Im a. 52. al. 3. heisst es: „Ebenso steht dem Reiche 
die Regelung des Post- und Telegraphenverkehres mit dem 
Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Ver- 
kehr Baierns, beziehungsweise Würtembergs mit seinen dem 
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen 
Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49. 
des Postvertrages vom 23. November 1867 —
	        
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