Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 109
Verfassung vom 1. Juli 1871 an, in Baden und Würtemberg
durch das Reichsgesetz vom 8. Nov. 1871 vom 1. Jan. 1873
an eingeführt worden ist. Die Bestimmungen des Gesetzes
treten für alle diese Staaten an die Stelle der gesetzlich sank-
tionirten Bestimmungen jener Verträge.
Für Baiern dagegen hat die Klausel des 3. "Artikel der
Reichsverfassung mit ihrem festgestellten Sinne keine Anwen-
dung. Wenn dasselbe verfassungsmässig von der Reichs-
gesetzgebung über Heimaths - und Niederlassungsverhältnisse
ausgeschlossen ist, so konnte es nicht die Absicht sein, die
vertragsmässige Regelung dieser Verhältnisse in der Bezie-
hung Baierns zu den übrigen Staaten nur „bis auf Weiteres“
d.h. bis zum Eintritt der Reichsgesetzgebung anzuerkennen.
Daher erkennt vielmehr die No. Ill. des bairischen Schlusspro-
tokolles vom 23. November 1870 für das Verhältniss Baierns
zu dem übrigen Bundesgebiete die fortdauernde Geltung des
Gothaer Vertrages und der Eisenacher Konvention unbe-
dingt.d.h. in ihrer Vertragsnatur und mit ihren Kündigungs-
klauseln an. Nur die abändernde Wirkung wird man dem
Schlussprotokoll in Verbindung mit den Bestimmungen der
Reichsverfassung zuschreiben müssen, dass an die Stelle der
an den genannten Verträgen betheiligten Einzelstaaten das
Reich in seiner Gesammtheit als vertragschliessende Partei
gegenüber Baiern als der andern Partei getreten ist.
Von dauerndem und schon darum grösserem Interesse, als
der eben behandelte Fall, sind diejenigen Bezugnahmen des
Verfassungstextes auf Verträge, welche sich in den Artikeln
40. und 52. und in den Schlussbestimmungen zum XI. und XII.
Abschnitt finden.
II. Im a. 52. al. 3. heisst es: „Ebenso steht dem Reiche
die Regelung des Post- und Telegraphenverkehres mit dem
Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Ver-
kehr Baierns, beziehungsweise Würtembergs mit seinen dem
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen
Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49.
des Postvertrages vom 23. November 1867 —