Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 125 
liche Gültigkeit die auf den Verträgen beruhenden Vorschriften 
besassen, inwieweit dieselbe insbesondere einer Mitwirkung 
der legislativen Organe bedurfte oder nicht. Sie war zu be- 
antworten lediglich nach Partikularrecht. 
Jetzt aber entsteht dieselbe Frage für die zu Normen des 
Reiches erhobenen Bestimmungen des Zollvereinigungsver- 
trages. Sie muss und kann nur beantwortet werden nach dem 
Staatsrecht des Reiches. 
Der Artikel 40 giebt für ihre Beantwortung nur das all- 
gemeine Kriterium an dem entscheidenden Punkte der Ab- 
änderung der bestehenden Vorschriften. Durch seine Be- 
ziehung auf Artikel 7 und 78 unterscheidet er solche Bestim- 
mungen der Zollvereinsverträge, welche als allgemeine 
Verwaltungsvorschriften oder Mängeln abhelfende 
Verfügungen der einseitigen Beschlussfassung des Bun- 
desrathes unterliegen, solche, welcheals einfache Gesetze 
eintretenden Falles eine Vorlage an den Reichstag oder einen 
Beschluss seiner Initiative voraussetzen, solche endlich, deren 
gültige Abänderung die Formen des Artikel 78 fordert und 
welche demgemäss die Kraft des Verfassungsgesetzes 
besitzen 17, Dagegen schweigt der Artikel 70 wie alle sonstigen 
IT Seydel, Commentar pag. 179 nimmt an, dass die Vorschriften der 
Zollvereinigungsverträge nach Massgabe des Art. 40 nur verfassungsgesetz- 
liche oder einfach gesetzliche sein könnten, nicht aber Verordnungen. Es 
ist absolut nicht einzusehn, warum alsdann der Art. 40 seine Beziehung auf 
Art. 7 und 78, und nicht, wie allein der Absicht entsprochen hätte, auf Art. 5 
und 78 nimmt. Thudichum dagegen, von Holtzendorff, Jahrbuch I, pag. 9, 
will nur den Unterschied von Verfassungsvorschriften und blosen Verord- 
nungen statuiren; dann würde das Citat des Art. 7 sich nur auf dessen No. 2 
und, falls ein Mangel das Motiv der Bundesrathsverordnung ist, auf dessen 
No. 3 beziehn, nicht aber auf dessen No. 1, welcher den Weg der Gesetz- 
gebung weist und nicht auf dessen No. 3, insofern die Abhilfe des Mangels 
einen Akt der -Gesetzgebung bedarf. Zu einer solchen Ausscheidung liegt 
eine Veranlassüng um so weniger vor, als der Art. 37 der nordd. Verfassung 
in Verbindung mit deren Art. 40 die Absicht auf das Klarste bekundet, dass 
man bei Abänderungen der Zollvereinigungsverträge eintretenden Falles den 
Weg der Gesetzgebung für erforderlich erachtete. Ueberdies erklärte der
	        
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