Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 125
liche Gültigkeit die auf den Verträgen beruhenden Vorschriften
besassen, inwieweit dieselbe insbesondere einer Mitwirkung
der legislativen Organe bedurfte oder nicht. Sie war zu be-
antworten lediglich nach Partikularrecht.
Jetzt aber entsteht dieselbe Frage für die zu Normen des
Reiches erhobenen Bestimmungen des Zollvereinigungsver-
trages. Sie muss und kann nur beantwortet werden nach dem
Staatsrecht des Reiches.
Der Artikel 40 giebt für ihre Beantwortung nur das all-
gemeine Kriterium an dem entscheidenden Punkte der Ab-
änderung der bestehenden Vorschriften. Durch seine Be-
ziehung auf Artikel 7 und 78 unterscheidet er solche Bestim-
mungen der Zollvereinsverträge, welche als allgemeine
Verwaltungsvorschriften oder Mängeln abhelfende
Verfügungen der einseitigen Beschlussfassung des Bun-
desrathes unterliegen, solche, welcheals einfache Gesetze
eintretenden Falles eine Vorlage an den Reichstag oder einen
Beschluss seiner Initiative voraussetzen, solche endlich, deren
gültige Abänderung die Formen des Artikel 78 fordert und
welche demgemäss die Kraft des Verfassungsgesetzes
besitzen 17, Dagegen schweigt der Artikel 70 wie alle sonstigen
IT Seydel, Commentar pag. 179 nimmt an, dass die Vorschriften der
Zollvereinigungsverträge nach Massgabe des Art. 40 nur verfassungsgesetz-
liche oder einfach gesetzliche sein könnten, nicht aber Verordnungen. Es
ist absolut nicht einzusehn, warum alsdann der Art. 40 seine Beziehung auf
Art. 7 und 78, und nicht, wie allein der Absicht entsprochen hätte, auf Art. 5
und 78 nimmt. Thudichum dagegen, von Holtzendorff, Jahrbuch I, pag. 9,
will nur den Unterschied von Verfassungsvorschriften und blosen Verord-
nungen statuiren; dann würde das Citat des Art. 7 sich nur auf dessen No. 2
und, falls ein Mangel das Motiv der Bundesrathsverordnung ist, auf dessen
No. 3 beziehn, nicht aber auf dessen No. 1, welcher den Weg der Gesetz-
gebung weist und nicht auf dessen No. 3, insofern die Abhilfe des Mangels
einen Akt der -Gesetzgebung bedarf. Zu einer solchen Ausscheidung liegt
eine Veranlassüng um so weniger vor, als der Art. 37 der nordd. Verfassung
in Verbindung mit deren Art. 40 die Absicht auf das Klarste bekundet, dass
man bei Abänderungen der Zollvereinigungsverträge eintretenden Falles den
Weg der Gesetzgebung für erforderlich erachtete. Ueberdies erklärte der