Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

12 Erstes Kapitel. 
Die Unionsverfassung war vor die Probe gestellt, wieweit 
die Kraft ihres Rechtes reichte. 
Präsident Jackson erliess am 10. Dezember 1852 eine 
Proklamation®, welche in selten glücklicher Mischung 
schwungvoller Beredsamkeit, politischer Betrachtungen und 
juristisch-historischer Deduktionen das Recht der Nullifikation 
und Sezession als in Widerspruch mit dem’ Buchstaben, dem 
Geiste und den Endzwecken der Verfassung nachwies und die 
Niederschlagung des Widerstandes gegen die Gesetze der 
Union ankündigte. Allein die letzte Entscheidung lag selbst- 
verständlich bei dem Kongresse. 
Am 21. Januar 1833 ‚brachte der Vorsitzende des Justiz- 
ausschusses im Senat einen Gesetzesvorschlag ein, um weitere 
Vorsehung für die Vereinnahmung der Zölle zu treffen. 
Diese sog. Forcebill erneuerte frühere Kongressbeschlüsse 
zur Durchführung der Zollordnung und stellte insbesondere 
dem Präsidenten die gesammte Land- und Seemacht der 
Union und die Einberufung der Milizen zur Disposition. 
Bereits am folgenden Tage stellte dem der Senator von 
Südkarolina John C. Calhoun den Antrag entgegen, drei 
Resolutionen zu beschliessen,, welche die Rechtfertigung Süid- 
karolinas aussprachen. 
AndieForcebill und die Calhoun’schen Resolutionen knüpf- 
ten sich im Senate Debatten, welche nicht nur Meisterwerke 
Juristisch-politischerBeredsamkeithervorbrachten,sondern auch 
den Streitpunkt endgültig feststellten. Nicht darum handelte 
es sich, ob es in äusserster Bedrängniss ein Recht des Wider- 
standes und der Revolution für den Einzelnen und für ein 
Volk giebt, sondern darum ob durch die Verfassung selbst 
dem Einzelstaat das Recht auf ein völkerrechtliches Ver- 
halten gegenüber der Union und damit eintretenden Falles 
der Nullifikation und der Sezession gegeben ist. Die beiden 
Reden Calhouns, die zweitägige vom 15. und 16. Februar 
gegen die Forcebill und die vom 26. Februar für seine Reso- 
eStoryl.c.Ipag. 725 ff.
	        
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