224 Drittes Kapitel.
Gesetzgebung des Reiches, selbst gegenüber den Sondervor-
schriften des Alinea 2 des Artikel 78 der Reichsverfassung.
Und so stehn die Einzelstaaten selbst in Rücksicht auf
besonders geschützte Sonderrechte nicht in einem vertrags-
mässigen oder völkerrechtlichen Verhältnisse zum Reiche, ob-
gleich hier ein solches herausgefordert schien. Auch diese
Sonderrechte sind gewandt zu Vorschriften der Verfassung.
Sie unterliegen der formell erschwerten, doch immer ver-
fassungsmässigen, abändernden und aufhebenden Einwirkung
desReiches. Sie durchbrechen das gemeingültige verfassungs-
mässige Verhältniss der Einzelstaaten zum Reiche nicht mit
einem vertragsmässigen Elemente.