Viertes Kapitel.
Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
$ 15.
Durch das Gesetz vom 16. April 1871, betreffend die Ver-
fassung des deutschen Reiches — $ 3 — wurden — abgesehn
von der würtembergischen Militärkonvention — nicht berührt
die Vereinbarungen
in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenomme-
nen Protokolle (Baden-Hessen), |
in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870
(Würtemberg),
in dem Schlussprotokolle vom 23. November 1870 (Baiern),
sowie
unter IV. des Vertrages mit Baiern vom 23. Nov. 1870.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen galten zunächst
unverändert in Form und Inhalt fort.
Allein ein grosser Theil derselben ist seitdem ausser Gel-
tung getreten.
Das gilt selbstverständlich von denjenigen Bestimmungen,
welche einen Termin für die Wirksamkeit der Verfassung oder
einzelner Abschnitte derselben feststellen !. Sie sind sämmt-
I! Beginn der Wirksamkeit der Verfassung am 1. Januar 1871, Eingang
der badisch-hessischen Verhandlung und würtembergisches Protokoll 1, 2;
Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer und der Einnahmen
aus Artikel 35 der RV. vom ı. Jan. 1872, Eingang der badisch - hessischen
A. Haenel, Studien. I. 15