Allgemeine Erörterungen. 95
über die richtige und einzig dauerhafte Gestaltung der demo-
kratisch-republikanischen Regierungsform loszulösen, 29 in
den folgenden Sätzen zusammenfassen.
Mit der Losreissung der nordamerikanischen Kolonien
von England entstand eine Reihe unabhängiger Staaten, der-
gestalt dass die politische Suveränetät dem Volke jedes ein-
zelnen Staates rechtlich zufiel. Die Regierungsgewalt in
jedem einzelnen Staate war nur eine Summe delegirter Ge-
walten, deren ursprünglicher Inhaber das Volk dieses Einzel-
staates war. Mit dem vertragsmässigen Zusammentreten der
Einzelstaaten zur Union komplizirte sich das Rechtsverhält-
niss, indem ein Theil der Regierungsgewalt der Unionsregie-
rung aufgetragen wurde, der andere Theil den Regierungen
der Einzelstaaten verblieb. Die Unionsverfassung hatte die
Aufgabe und die Absicht, die Abgrenzung dieser zweifachen
Delegation festzustellen und jeder Regierung in ihrer Sphäre
die Rechte und Mittel der Handhabung der ihr delegirten Ge-
walten zu sichern. Allein die ursprüngliche Zuständigkeit
‚dieser Gewalten, die Suveränetät, blieb davon unberührt —
sie gebührt nach wie vor dem Volke jedes Einzelstaates.
Dieses bildet die konstituirende, die Verfassung gebende Kör-
perschaft. Ein Gesammtvolk, dem zu seinem Theile gegen-
über dem Volke jedes Einzelstaates eine Suveränetät zu-
stünde, ist nicht begründet worden und konnte nicht begrün-
det werden um der Einheit und Untheilbarkeit der Suveräne-
tät willen.
Von diesen Voraussetzungen aus sind alle Folgerungen
nothwendige Schlusssätze.
Central- und Partikularregierung stehn nicht im Verhält-
niss der Ueber- und Unterordnung, sondern in dem der Neben-
ordnung und vollen Gleichberechtigung. Denn beide leiten
29 Die Lehre von der concurrent oder constitutional majority im Gegen-
satz zu der numerical oder absolute majority, ist hauptsächlich in der Abhand-
lung on government entwickelt. Der Gegensatz fällt im Wesentlichen zu-
sammen mit dem Prinzipe der Interessenvertretung einerseits und dem der
numerischen andererseits.