Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Erörterungen. | 39 
keiten der sogenannten Bundesgewalt fortdauernd maass- 
gebend ist“. 
Eng damit verbunden war der andre Streitpunkt über die 
rechtliche Natur des Einganges der norddeutschen 
Bundesverfassung. Derselbe wurde von Bähr und 
G. Meyer?! als der fortgeltende Vertrag über den Bundesschluss 
betrachtet. Wichtige Folgerungen mussten sich daraus erge- 
ben für ein vertragsmässiges Verhältniss der Einzelstaaten in 
Rücksicht auf ihre Bundes-Mitgliedschaft, ihr Gebiet, die Ewig- 
keit und den Zweck des Bundes. Der Eingang galt als der 
die Verfassung dominirende Vertrag, zu dem sich die einzel- 
nen Verfassungsartikel nur wie ein Ausführungsgesetz ver- 
hielten. 
Diese Ansicht ist von G. Meyer? auch für die deutsche 
Reichsverfassung festgehalten worden, sodass sich auch das 
deutsche Reich über vertragsmässigen Grundlagen erheben 
würde. . 
Endlich hat M. Seydelin einer staatsrechtlichen Unter- 
suchung über den Bundesstaatsbegriff?3 die Lehre Calhouns 
voll und rund, ohne jeden Umschweif und unter sorgfältiger 
Vermeidung jedes abschwächenden Verbindungsgliedes auf 
das deutsche Reich und seine Verfassung übertragen. Er hat 
die Probe dieser Uebertragung in einem diesem Zwecke be- 
stimmten „Commentar zur Verfassungsurkunde für das deutsche 
Reich“ 3% gemacht. — — 
So verschieden die politischen und sozialen Voraus- 
setzungen, auf Grund deren die Staatenrechtsdoktrin in Nord- 
amerika ihre bedrohlichen Wirkungen entfalten konnte, von 
denen sind, auf welchen das deutsche Reich aufgebaut ist, so 
wird doch eine Untersuchung „über die vertragsmässi- 
31 Grundzüge des norddeutschen Bundesrechtes, 1868. 
32 Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung, 
1872. 
s3 Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, 1872, pag. 185 ff. 
34 1873.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.