Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Erörterungen. 57 
tragung nur um den Preis geschehen kann, den Wortlaut der 
Verfassung überall nur in einem uneigentlichen Sinne zu 
nehmen; den Bestimmungen derselben Unterscheidungen bei- 
zumessen, denen eine erkennbare juristische Wirkung nicht 
entspricht; den an die Wirksamkeit des Reiches unmittelbar 
geknüpften rechtlichen Folgen ein vertragsmässiges, auf die 
Suveränetät der Einzelstaaten gestlitztes Mittelglied um der 
juristischen Konstruktion willen einzuschieben; den Beweis 
überall anzutreten, dass die Reichsverfassung das, was sie 
ihrem Wortlaute nach beabsichtigte, juristisch nicht erreichen 
konnte; mit dem Allen die thatsächlichen Erscheinungen vonı 
juristischen Standpunkt aus in leeren Schein aufzulösen. 
Gewiss ist es auf der andern Seite, dass wir berechtigt 
werden den Wortlaut der Reichsverfassung in seinem eigent- 
lichen Sinne zu nehmen, Unterscheidungen ohne rechtlich 
nachweisbare Wirkungen abzuweisen, dieunverkennbaren Ab- 
sichten der Reichsverfassung und die äusserlichen, thatsäch- 
lichen Erscheinungen als ein auch juristisch Wirkliches zu 
betrachten, wenn wir uns entschliessen, das Reich in seiner 
Gesammtheit als Rechtspersönlichkeit zu fassen, ihm seine 
Kompetenzen und seine Organe unter dem nämlichen juris- 
tischen Verhältnisse zuzuschreiben, unter welchem wir dem 
Einheitsstaate die seinigen beimessen — kurz das Reich inner- 
halb seiner Rechtssphäre als staatsrechtliche Potenz anzuer- 
kennen. 
Es müssen zwingende Gründe der juristischen Technik 
sein, welche uns nöthigen diese einfache Konstruktion des 
Rechtsverhältnisses der andern künstlich verwickelten zu 
opfern. Und allerdings sind die Gründe, welche als durch- 
schlagend betrachtet worden sind, Gründe, welche die Grund- 
begriffe alles öffentlichen Rechtes in die Frage verwickeln. 
I. An der Spitze steht einerechtliche Auffassungdes We- 
sens der juristischen Person, welchedieselbe alseine 
Fiktion betrachtet zu dem Zwecke, um eine einfache juristische 
Konstruktion gewisser Gemeinschaftsverbältnisse an der Stelle 
verwickelter juristischer Deduktionen zu gewinnen, welche sie
	        
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