Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

130  $  4.  Die  Theorie  G.  Meyer's.  [34

den,  dass  ein  Sprachgebrauch  der  auch  das  individuelle  Gesetz,
  den  individuellen  Rechtssatz  unter  die  Bezeichnung  „Gesetz“,
  „Rechtssatz‘“  zieht,  ein  anomalischer,  weil  dem  Wesen
der  bezeichneten  Dinge  widersprechender  sei.  Nur  sie  würde
die  Annahme  gestatten,  ja  fordern,  dass  wenn  auch  der  anomalische
  Sprachgebrauch  in  einzelnen  Verfassungsbestimmungen
  nicht  geleugnet  werden  könne,  doch  überall  sonst  das
Wort  „Gesetz“  nur  als  allgemeines  Gesetz  verstanden  werden
  dürfe.  Eine  solche  Behauptung  könnte,  soviel  ich  sehe,
nur  durch  einen  doppelten  Beweis  begründet  werden:

einmal  dadurch,  dass  das  allgemeine  Gesetz  von  dem  Individualgesetz
  seiner  rechtlichen  Natur  nach  ein  durchaus
verschiedenes  sei,

das  andere  Mal  dadurch  —  und  dies  ist  die  einzige  Ausführung
  G.  Meyer’s,  die  als  Versuch  eines  Beweises  angeführt
werden  kann  —,  dass  das  Individualgesetz  seiner  rechtlichen
Natur  nach  andern  staatlichen  Willensbestimmungen  so  nahe
stände,  dass  beide,  als  „Verfügungen“  zusammengefasst,  dem
allgemeinen  Gesetz  gegenübergestellt  werden  könnten  und
müssten.

Beides  aber  ist  irrthümlich.

I.  Das  allgemeine  Gesetz,  der  allgemeine  Rechtssatz  und
das  Individualgesetz,  die  individuelle  Rechtsregel  sind  ihrem
rechtlichen  Wesen  nach  gleichartig.  Ich  nenne  Gesetz  und
Rechtsregel  mit  G.  Meyer  individuell,  speziell,  wenn  sie  sich
auf  einen  oder  mehre  individuell  bestimmte  Thatbestände  beziehn,
  allgemein  oder  generell,  wenn  der  vorausgesetzte  Thatbestand
  nur  nach  Merkmalen  bestimmt  ist,  die  denselben  zum
Klassenbegriff  machen.  Ich  vermeide  das  Wort  „abstrakt“  zur
Bezeichnung  der  allgemeinen  Gesetze,  Rechtssätze.  Denn  das
Individuelle  ist  nicht  der  Gegensatz  zum  abstrakten.  Abstrakt
ist  auch  der  Individualbegrif.  Abstrakt  sind  auch  die  individuellen
  Gesetze,  Rechtssätze,  insofern  sie  den  Thatbestand
und  die  rechtlichen  Folgen  in  begrifflicher  Vorstellung  präformiren,
  die  in  den  Willensverhältnissen  der  Betheiligten  verwirklicht,
  konkret  werden.