Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

280 Ss 17. Folgerungen und Anwendungen. [184 
len Sinn haben. „Denn“ — so sagt Laband, Budgetrecht 
pag. 10 und übereinstimmend Seligmann, Begriff des Ge- 
setzes pag. 115 — „wenn man den formellen Sinn des Wor- 
tes Gesetz in den Art. 62 hineinlegen wollte, so würde der 
Art. eine nichtssagende, inhaltlose Tautologie enthalten“. Allein 
das setzt zunächst in kühnster Weise den nicht erbrachten 
Beweis voraus, dass dem Worte „Gesetz“ der Doppelsinn über- 
haupt beiwohnt und dass darum nur die Wahl bleibt zwischen 
dem einen oder dem andern Sinn. Aber selbst wenn dieser 
Beweis erbracht wäre, wenn wir nach Laband — Staatsrecht 
2. Aufl. I, 567 — das Gesetz im materiellen Sinne bestimmen 
als rechtsverbindliche Anordnung einer Rechtsregel, auch wenn 
sie nicht zugleich Gesetz im formellen Sinne ist, — alsdann 
ergäbe die Anwendung des so bestimmten materiellen Begriffes 
auf das „Gesetz“ in dem Zusammenhang des Art. 62 noch 
weit Ärgeres als eine Tautologie, nämlich den Widersinn. 
Umgekehrt — der preussische Verfassungsartikel ist der 
deutlichste Beweis gegen die Annahme, als ob jener Doppel- 
begriff des Gesetzes dem positiven Rechte zu Grunde läge. 
Er bestimmt Dreierlei: zuerst die Subjekte, denen das Recht 
der Mitwirkung bei der Gesetzgebung zusteht; sodann die 
Form, in welcher das Zusammenwirken der drei Subjekte bei 
der gesetzgeberischen Willensbildung vor sich geht. Aber an 
dritter Stelle reflektirt der Artikel allerdings auf den Inhalt 
des Gesetzes. Er hat zur Absicht, den Umfang der Staats- 
akte nach Inhalt und Begrenzung festzustellen, in welchem 
dieses so geformte Zusammenwirken der gesetzgebenden Fak- 
toren verfassungsmässig nothwendig ist. Wenn der Artikel 
dies in grundsätzlicher Formulirung dadurch feststellen zu 
können glaubt, dass er jene Mitwirkung zu „jedem &esetze“ 
fordert, so ist dies nur erklärlich bei der der Theorie La- 
band’s gerade entgegengesetzten Annahme. Der Verfassungs- 
gesetzgeber kann hier nur angenommen haben, dass der Form 
des „Gesetzes“ ein ganz bestimmter Inhalt entspricht, dass das 
durch die „Gesetzgebung“ erzeugte „Gesetz“ nicht jeden belie- 
bigen Staatsakt, sondern nur eine mit der Form nothwendig
	        
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