Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 95 
für den Reichskanzler und seine Stellvertreter und nur für 
Regierungshandlungen des Kaisers begründet wird. 
Ob eine spätere Entwickelung, die eine volle Klarstellung 
und Wirksamkeit der Verantwortlichkeitsverhältnisse gerade 
in den verschlungenen Formen des Bundesstaates für geboten 
erachtet, das Verordnungsrecht des Bundesrathes auf ein Zu- 
stimmungsrecht zu kaiserlichen Verordnungen zurückdrängt 
ob sie nicht mindestens auf das Verkündigungsrecht des 
Kaisers für alle gesetzvertretenden Verordnungen und damit 
auf die Verantwortlichkeit der gegenzeichnenden Reichsbeamten 
für die Rechtsgültigkeit der verkündeten Verordnungen zurück- 
greift, das steht dahin. Zur Zeit lassen sich auch nur die 
Anfänge einer solchen Entwickelung nicht nachweisen.
	        
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