Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 097 
sind es der städtische Polizeiinspektor und die Mitglieder 
der städtischen Schutzmannschaft (V.O.vom 1.Oktober 1879, 
Ges.S. 1879, S. 234; V.O. vom 7. Januar 1888, Ges.S. 1888, 
S. 1). 
Die städtischen Beamten sind Mitglieder der Staats- 
diener-Witwensozietät (Regulativ vom 12. Juni 1872, 
Ges.S. 1872, 8. 111). 
ö. Die Dorfgemeinden. 
a) Bezirk, Mitglieder, Rechte und Obliegenheiten 
der Dorfgemeinden im allgemeinen ($$ 1—9 D£f.O.). 
8 19. 
Auch die Landgemeinden sind juristische Personen 
des öffentlichen Rechts. 
Keine Landgemeinde kann ohne landesherrliche Er- 
laubnis entstehen; auch kann eine bereits bestehende 
ohne solche Erlaubnis sich nicht auflösen. Bloße Ver- 
änderungen im Gemeindebezirk und die Vereinigung 
mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband sowie 
die Wiederauflösung eines solchen Verbandes bedürfen 
der Genehmigung; Irrungen hierüber unterliegen der 
Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde (Ministerium 
Abteilung des Innern). 
Der Gemeindebezirk selbst umfaßt alle in der 
Flur befindlichen Liegenschaften, ausgenommen diejenigen 
Liegenschaften, die nach dem Ges. vom 29. April 1374, 
die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse am 
Domänenvermögen betr., unter B., S. 39 der Ges.S. — s. 
das. — aufgeführt sind. Aber auch diesen Grundbesitzungen 
liegen, ebenso wie den Fluren, welche einem Gemeinde- 
bezirk nicht angehören, alle Verpflichtungen ob, die die 
Gemeinden zur Befriedigung der aus dem Gemeindezweck 
abgeleiteten Bedürfnisse zu erfüllen haben. 
Mitglieder der Dorfgemeinden sind diejenigen, 
welche in deren Bezirk wesentlich wohnhaft sind oder 
Grundeigentum besitzen oder ein selbständiges Gewerbe 
haben. Auch juristische Personen, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, Aktiengesellschaften usw. sind Mit- 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 7
	        
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