IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 097
sind es der städtische Polizeiinspektor und die Mitglieder
der städtischen Schutzmannschaft (V.O.vom 1.Oktober 1879,
Ges.S. 1879, S. 234; V.O. vom 7. Januar 1888, Ges.S. 1888,
S. 1).
Die städtischen Beamten sind Mitglieder der Staats-
diener-Witwensozietät (Regulativ vom 12. Juni 1872,
Ges.S. 1872, 8. 111).
ö. Die Dorfgemeinden.
a) Bezirk, Mitglieder, Rechte und Obliegenheiten
der Dorfgemeinden im allgemeinen ($$ 1—9 D£f.O.).
8 19.
Auch die Landgemeinden sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
Keine Landgemeinde kann ohne landesherrliche Er-
laubnis entstehen; auch kann eine bereits bestehende
ohne solche Erlaubnis sich nicht auflösen. Bloße Ver-
änderungen im Gemeindebezirk und die Vereinigung
mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband sowie
die Wiederauflösung eines solchen Verbandes bedürfen
der Genehmigung; Irrungen hierüber unterliegen der
Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde (Ministerium
Abteilung des Innern).
Der Gemeindebezirk selbst umfaßt alle in der
Flur befindlichen Liegenschaften, ausgenommen diejenigen
Liegenschaften, die nach dem Ges. vom 29. April 1374,
die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse am
Domänenvermögen betr., unter B., S. 39 der Ges.S. — s.
das. — aufgeführt sind. Aber auch diesen Grundbesitzungen
liegen, ebenso wie den Fluren, welche einem Gemeinde-
bezirk nicht angehören, alle Verpflichtungen ob, die die
Gemeinden zur Befriedigung der aus dem Gemeindezweck
abgeleiteten Bedürfnisse zu erfüllen haben.
Mitglieder der Dorfgemeinden sind diejenigen,
welche in deren Bezirk wesentlich wohnhaft sind oder
Grundeigentum besitzen oder ein selbständiges Gewerbe
haben. Auch juristische Personen, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, Aktiengesellschaften usw. sind Mit-
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 7