IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 117
Vorlegung der Rechnung an die beteiligten Gemeinde-
vorsteher durch den Landrat, gegen dessen Entscheidung
auch hier wieder Berufung an das Ministerium, Abteilung
des Innern, zulässig ist (s. $ 16 des Ges. vom 13. Juni 1876).
5. Die Gemeindezweckverbände.
8 27.
Größere Verbände — als die Amtsbezirksverbände —
gibt es nicht, insbesondere also auch nicht sogenannte
Kreisverbände. Wohl aber können nach dem Ges. vom
16. Juni 1894 (Ges.S. 1894, S. 18) die sämtlichen oder auch
nur einzelne nachbarlich gelegene Gemeinden eines jeden
Kreises zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter An-
sgelegenheiten durch Beschluß des Ministeriums, Abteilung
des Innern, miteinander verbunden werden, wenn die Be-
teiligten damit einverstanden sind. Bei mangelndem
Einverständnis kann sogar — aber nur soweit es sich um
Einrichtung und Unterhaltung von Verpflegungsstationen
zur Bekämpfung des Bettel- und Vagabundenwesens und um
die Einrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Kranken-
anstalten (Ges. vom 8. Januar 1906, Ges.S. 1906, S.2) handelt —
die Bildung eines solchen Verbandes durch das Ministerium,
Abteilung des Innern, erfolgen; in diesem Falle muß
aber zuvor die fehlende Zustimmung der Beteiligten
durch das Gesamtministerium ergänzt werden ($ 1 des Ges.).
Die Gemeindezweckverbände erhalten durch Bestäti-
gung des Statuts die Rechte der juristischen Persönlichkeit.
Die Aufsicht über ländliche Verbände führt das
Landratsamt des betreffenden Bezirks, die über Verbände
von Stadt- und Landgemeinden das Ministerium, Abteilung
des Innern. Das letztere regelt auch bei der Bildung
eines solchen Verbandes die Verhältnisse zwischen den
einzelnen beteiligten Gemeinden. Gegen seine Ent-
scheidung ist Beschwerde an das Gesamtministerium
zulässig. Im übrigen regeln die Beteiligten ihre Rechts-
verhältnisse im Wege freier Vereinbarung durch ein
Statut. Dieses unterliegt aber der Bestätigung des
Ministeriums, Abteilung des Innern. Was das Statut ent-