V. Die Untertanen. 121
Anmeldepflicht in Gemäßheit der V.O. vom 12. Mai 1899,
betr. die Regelung des Meldewesens (Ges.S. 1899, S. 120).
Auf amtliches Erfordern sind sie verpflichtet, über ihre
Person sich genügend auszuweisen (Ges. über das Paß-
wesen vom 12. Oktober 1867 und $ 4 der V.O. vom
12. Mai 1899).
Auf die Dauer ihres Aufenthalts genießen die Aus-
länder den Schutz der Gesetze; privatrechtlich sind sie
den -Staatsangehörigen gleichgestellt ($ 94 Grundgesetz);
über die Anwendung der Grundsätze des internationalen
Privatrechtes siehe Art. 7—31 E.G. zum B.G.B. und das
Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen
Privatrechtes vom 14. November 1896, R.G.Bl. 1899, S. 285).
Wegen der strafrechtlichen Verfolgung der Aus-
länder ist zu verweisen auf die Bestimmungen in $3 3—9
des St.G.B.
Soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind
(s. $ 18 G.V.G.), unterliegen die Ausländer der inländischen
Gerichtsbarkeit.
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Herzogtum
eine Ehe eingehen, so haben sie, wenn nicht durch Über-
einkunft zwischen dem Deutschen Reiche und anderen
ausländischen Staaten auf Beibringung eines Zeugnisses
gegenseitig verzichtet worden ist, ein Zeugnis der zu-
ständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber
beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen
dieses Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt
geworden ist. Ausländer haben außerdem ein Zeugnis
der gleichen Behörde darüber beizubringen, daß sie nach
den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, ihre Staats-
angehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren,
sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch
nachfolgende Ehe legitimierten Kinder übertragen und
daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe samt ihrer
Familie von ihrem Heimatstaat auf Erfordern wieder
übernommen werden.
Von der Beibringung des ersten Zeugnisses kann
das Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten,
von der Beibringung des letzteren Zeugnisses das