V. Die Untertanen. 127
gesetzgebung und in den Polizei- und Marktordnungen
vorgesehen sind, nicht aufgehoben ($ 54 das.).
4 Freies Verfügungsrecht über das Ver-
mögen ($$ 56—57 Grundgesetz). Insbesondere kann jeder
Landesuntertan sein Grundeigentum an Ausländer über-
tragen. Ausländische juristische Personen bedürfen aller-
dings zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück
stets der Genehmigung des Landesherrn oder der durch
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde ($ 11 A.G.
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 33), Für
juristische Personen und Ordensangehörige bestehen ge-
wisse Erwerbsbeschränkungen (s. das. $$ 9-12). Zer-
schlagungen von Gütern und Grundstückskomplexen be-
dürfen der Genehmigung der Regierung nach Maßgabe
des Gesetzes vom 9. April 1859 (Ges.S. 1859, S. 14).
5. Freie Erwerbsbefugnis ($$ 58—60 Grund-
gesetz). Der Grundsatz des Gewerberechts ist nach der
Reichsgewerbeordnung der der Gewerbefreiheit. Für den
Wegfall der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und
Zwangsrechte nach $ 7 der Gew.O. sind die Inhaber der
betreffenden Berechtigungen in Gemäßheit des Gesetzes
vom 2. Mai 1872 (Ges.S. 1872, S. 87 ff.) entschädigt worden.
Monopole (ausschließliche Privilegien) sollen
künftig nicht mehr erteilt oder wieder erneuert werden.
6. Anwartschaft auf Staats-, Kirchen- und
Schulämter ($ 61 Grundgesetz). Geburt und Stand
sollen von dieser Anwartschaft nicht ausschließen. Nur
muß der Anstellung eine ordnungsmäßige Prüfung der
Kenntnisse und Ermittelung der sonstigen Fähigkeit
vorausgehen.
71. Freie Wahl in der Ausbildung und Teil-
nahme an den Bildungsanstalten ($ 62 Grund-
gesetz). Jede Unterrichts- und Bildungsanstalt steht jedem
offen, sofern nicht deren Statuten Beschränkungen ent-
halten.
8 Recht zur VerheiratungundBildung
eines Hausstandes ($ 64 Grundgesetz), Reichsange-
hörige bedürfen nach dem Gesetz vom 4. Mai 1868 über
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-