Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Die Gesetzgebung. 139 
vom 18. April 1831, in bezug auf einige Verhältnisse des 
Staatsdienstes usw., Ges.S. 1831, S. 15 ££.). 
Den allgemeinen Landesgesetzen, welche die Freiheit 
der Personen und das Eigentum aller Staatsangehörigen 
betreffen, stehen gegenüber die allgemeinen Landesgesetze, 
welche diese Gegenstände nicht betreffen. Zum Zustande- 
kommen eines solchen Gesetzes ist die Zustimmung des 
Landtags. nicht erforderlich. Damit ist aber die Mit- 
wirkung des Landtags nicht ausgeschlossen. Eine solche 
Mitwirkung findet vielmehr in der Weise statt, daß die 
Gesetze dem Landtag zur Begutachtung vorgelegt 
werden ($ 210): „Der Landesherr wird die Bemerkungen 
der Landschaft bei weiterer Erörterung der Sache in 
Erwägung ziehen und sie benutzen, soweit er es für 
zweckmäßig erachtet.“ Hiernach ist also der Landesherr 
an das Gutachten der Landschaft niemals gebunden. 
Die Gesetzesvorschläge selbst gehen, wie schon oben 
in dem Abschnitt über Landtag (S.33) gesagt ist, einzig und 
allein von der Staatsregierung aus ($ 214 Grundgesetz). 
Dem Landtag steht das Recht der Initiative, d. h. ein 
Recht zur Einbringung eines Gesetzesvorschlages nicht 
zu (Ges. vom 11. Februar 1854, Ges.S. 1854, S. 11). 
Über die geschäftliche Behandlung der Gesetzes- 
vorlagen ist bereits oben (S.27 ff.) das Nötige gesagt worden. 
Es sei nur hier noch besonders hervorgehoben, daß eine 
erschwerende Form für Verfassungsänderungen nicht 
vorgesehen ist ($ 266 Grundgesetz). 
Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze 
werden von dem Herzog, dessen Tätigkeit bei der Gesetz- 
gebung man mit Sanktion bezeichnet, oder mit seiner 
Zustimmung und in seinem Namen in der Gesetzsammlung 
bekannt gemacht ($ 5 Grundgesetz): diese erscheint selb- 
ständig mit dem Amts- und Nachrichtsblatt, in dem aber 
auf das Erscheinen des Gesetzes Bezug genommen wird 
(Bekanntmachung vom 12. Dezember 1834, Ges.S. 1834, 
S. 297). Die bekanntgemachten Gesetze treten sofort mit 
der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderes 
bestimmt ist.
	        
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