I. Die Gesetzgebung. 139
vom 18. April 1831, in bezug auf einige Verhältnisse des
Staatsdienstes usw., Ges.S. 1831, S. 15 ££.).
Den allgemeinen Landesgesetzen, welche die Freiheit
der Personen und das Eigentum aller Staatsangehörigen
betreffen, stehen gegenüber die allgemeinen Landesgesetze,
welche diese Gegenstände nicht betreffen. Zum Zustande-
kommen eines solchen Gesetzes ist die Zustimmung des
Landtags. nicht erforderlich. Damit ist aber die Mit-
wirkung des Landtags nicht ausgeschlossen. Eine solche
Mitwirkung findet vielmehr in der Weise statt, daß die
Gesetze dem Landtag zur Begutachtung vorgelegt
werden ($ 210): „Der Landesherr wird die Bemerkungen
der Landschaft bei weiterer Erörterung der Sache in
Erwägung ziehen und sie benutzen, soweit er es für
zweckmäßig erachtet.“ Hiernach ist also der Landesherr
an das Gutachten der Landschaft niemals gebunden.
Die Gesetzesvorschläge selbst gehen, wie schon oben
in dem Abschnitt über Landtag (S.33) gesagt ist, einzig und
allein von der Staatsregierung aus ($ 214 Grundgesetz).
Dem Landtag steht das Recht der Initiative, d. h. ein
Recht zur Einbringung eines Gesetzesvorschlages nicht
zu (Ges. vom 11. Februar 1854, Ges.S. 1854, S. 11).
Über die geschäftliche Behandlung der Gesetzes-
vorlagen ist bereits oben (S.27 ff.) das Nötige gesagt worden.
Es sei nur hier noch besonders hervorgehoben, daß eine
erschwerende Form für Verfassungsänderungen nicht
vorgesehen ist ($ 266 Grundgesetz).
Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze
werden von dem Herzog, dessen Tätigkeit bei der Gesetz-
gebung man mit Sanktion bezeichnet, oder mit seiner
Zustimmung und in seinem Namen in der Gesetzsammlung
bekannt gemacht ($ 5 Grundgesetz): diese erscheint selb-
ständig mit dem Amts- und Nachrichtsblatt, in dem aber
auf das Erscheinen des Gesetzes Bezug genommen wird
(Bekanntmachung vom 12. Dezember 1834, Ges.S. 1834,
S. 297). Die bekanntgemachten Gesetze treten sofort mit
der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist.