II. Die Justiz. 151
gesetzten Aufsichtsbeamten zusteht (s. das Nähere in
$ 39 der V.O., die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der
Gerichtsvollzieher betr., vom 28. Juni 1879, Ges.S. 1879,
S. 175).
Was die Aufsicht über die Schiedsmänner angeht, so
finden die eben zitierten Bestimmungen in $ 51 Nr. 1—4
des A.G. zum G.V.G., wonach aufsichtsberechtigt das
Ministerium, der ÖOberlandesgerichts- und der Land-
gerichtspräsident und die Amtsrichter sind, mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die Aufsicht seitens der Amts-
gerichte durch die Vorstände derselben auszuüben ist
(Schiedsmannsordnung $ 6, Ges.S. 1879, S. 109). Das Recht
der Aufsicht über die Notare endlich steht dem Ministe-
rium, Abteilung für Justizangelegenheiten, und dem
Landgerichtspräsidenten zu ($$ 62, 63 der Notariatsordnung
vom 1. März 1889, Ges.S. 1889, S. 29 ff.).
Über die Geschäftsrevisionen bei den Justiz-
behörden sind bestimmte Bestimmungen getroffen worden
in der Ministerialverfügung vom 23. Februar 1881 (Ges.S.
1881, S. 13).
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreibergehilfen (Vorbereitungsdienst und Prü-
fung) sind in Gemäßheit des $ 154 G.V.G. und $ 43 A.G.
zum G.V.G. vom 22. März 1879 durch die V.O. des Ge-
samtministeriums vom 7. August 1879 (Ges.S. 1879, S. 197 £f.)
und vom 20. Juni 1881 (Ges.S. 1881, S. 28ff.) geregelt.
Ebenso haben die Verhältnisses der Gerichtsvollzieher
durch V.O. vom 28. Juni 1579, Ges.S. 1879, S. 175 ff.) ihre
Regelung gefunden. Die juristischen Prüfungen und die
Vorbereitungen zum höheren Justizdienst erfolgen nach
Maßgabe der in der Ges.S. 1908, S. 99ff. abgedruckten
Vorschriften, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen
den bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena
beteiligten thüringischen Staaten festgestellt worden sind
(H.V. vom 23. Juli 1908, Ges.S. 1908, S. 97 ff.).
Zu untersuchen, wann nach den vorstehenden Be-
stimmungen und sonst das Ministerium, Abteilung für
Justizangelegenheiten, im einzelnen tätig wird, würde zu
weit führen.