182 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
(8. hierzu auch A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 $$ 91, 92,
Ges.S. 1899, S. 50).
6. Den Geschäftsbetrieb der Trödler, Gesindevermieter,
Stellenvermittler, der Personen, welche die Besorgung
fremder Angelegenheiten gewerbsmäßig betreiben, der
gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immobiliar-
verträge, sowie den der Darlehns- und Heiratsvermittler
und der Auktionatoren regelt in Ausführung des $ 38
Gew.O. die Gesamtministerial - Bekanntmachung vom
2. November 1883 (Ges.S. 1888, S. 44). Darnach ist den
bezeichneten Personen die Führung von Büchern über
die abgeschlossenen Geschäfte zur Pflicht gemacht. Den
Ortspolizeibehörden ist die Einsicht der Bücher zu ge-
statten.
7. Nach $ 43 H.V. zur Ausführung des B.G.B. und
seiner Nebengesetze vom 24. Juni 1899 (Ges.S. 1899, S. 116)
steht die öffentliche Anstellung von Versteigeren be-
weglicher Sachen sowie die öffentliche Ermächtigung
von Handelsmäklern zum freihändigen Ver-
kauf oder Kauf von Sachen, die einen Börsen- oder
Marktpreis haben, für Städte dem Stadtrat, für das platte
Land dem Landratsamt zu. Vor dem Antritt der Stellung
hat der hierfür Ausersehene einen Eid dahin zu leisten,
daß er die ihm übertragenen Geschäfte unter Beobachtung
der bestehenden Vorschriften nach bestem Wissen und
Gewissen besorgen werde. Die Anstellung und Ermäch-
tigung soll nur erfolgen, soweit von dem Ministerium,
Abteilung des Innern, ein Bedürfnis als vorliegend er-
achtet worden ist (s. auch S. 185).
8. Durch V.O. des Ministeriums, Abteilung des Innern,
vom 17. November 1896 (Ges.S. 1896, S. 179) ist bestimmt,
daß das Schornsteinfegen ausschließlich durch die
behördlich bestellten Schornsteinfeger innerhalb der ihnen
zugewiesenen Bezirke erfolgen soll. Die Prüfung der
Schornsteinfeger erfolgt durch besondere Prüfungs-
behörden, die in Altenburg und Roda ihren Sitz haben
und aus den Vorständen der Herzoglichen Bauämter in
Altenburg und Roda, aus je einem Bezirksschornstein-
fegermeister und einem Maurermeister bestehen (s. auch