III. Innere Verwaltung. 183
$ 39 Gew.O. und Bekanntmachung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, vom 24. Oktober 1903 (Ges.S. 1903,
S. 135).
9. Verboten und unter Strafe gestellt ist mit Ges.
vom 17. März 1908 (Ges.S. 1908, S. 25) der Privathandel
mit Losen oder Losabschnitten der für das Herzogtum
jeweilig durch Staatsvertrag zugelassenen Staatslotterie
oder mit Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen
oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinn-
bezug übertragen werden (s. das Gesetz).
10. Der Gewerbebetrieb im Umbherziehen und das
Halten von Wanderlagern unterliegt der Steuerpflicht
nach Maßgabe des Ges. vom 13. März 1878 (neue Fassung:
Ges.S. 1902, S. 11).
ll. Dem Ministerium, Abteilung des Innern, ist unter-
stellt der Gewerbeinspektor, der innerhalb des ihm
zugewiesenen Wirkungskreises vor allem für eine mög-
lichst vollständige und gleichmäßige Durchführung der
Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund
derselben erlassenen Vorschriften Sorge tragen soll. Die
Gebiete, auf denen er tätig wird, ergeben sich aus der
Bekanntmachung des Herzoglichen Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, vom 1. November 1888, betr. die
Dienstanweisung für den Gewerbeinspektor (Ges.S. 1888,
S. 57).
12. Die Rechtsverhältnisse zwischen Gesinde- und
Dienstherrschaft sind geregelt worden in der Gesinde-
ordnung vom 25. November 1897 (Ges.S. 1897, S. 83 und
Wegw.).
13. Zur Ausführung der Arbeiterversicherungsgesetze
(Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) sind landes-
rechtlich eine Reihe von Bestimmungen erlassen worden,
auf die hier lediglich zu verweisen ist (s. hierzu das A.l.).
Es sei nur hervorgehoben, daß auf Grund des $ 41 des
Reichsges., betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung,
durch Vereinbarung zwischen den Regierungen des Groß-
herzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogtümer
Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg und Sachsen-
Coburg und Gotha sowie der Fürstentümer Schwarz-