Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 183 
$ 39 Gew.O. und Bekanntmachung des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, vom 24. Oktober 1903 (Ges.S. 1903, 
S. 135). 
9. Verboten und unter Strafe gestellt ist mit Ges. 
vom 17. März 1908 (Ges.S. 1908, S. 25) der Privathandel 
mit Losen oder Losabschnitten der für das Herzogtum 
jeweilig durch Staatsvertrag zugelassenen Staatslotterie 
oder mit Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen 
oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinn- 
bezug übertragen werden (s. das Gesetz). 
10. Der Gewerbebetrieb im Umbherziehen und das 
Halten von Wanderlagern unterliegt der Steuerpflicht 
nach Maßgabe des Ges. vom 13. März 1878 (neue Fassung: 
Ges.S. 1902, S. 11). 
ll. Dem Ministerium, Abteilung des Innern, ist unter- 
stellt der Gewerbeinspektor, der innerhalb des ihm 
zugewiesenen Wirkungskreises vor allem für eine mög- 
lichst vollständige und gleichmäßige Durchführung der 
Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund 
derselben erlassenen Vorschriften Sorge tragen soll. Die 
Gebiete, auf denen er tätig wird, ergeben sich aus der 
Bekanntmachung des Herzoglichen Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, vom 1. November 1888, betr. die 
Dienstanweisung für den Gewerbeinspektor (Ges.S. 1888, 
S. 57). 
12. Die Rechtsverhältnisse zwischen Gesinde- und 
Dienstherrschaft sind geregelt worden in der Gesinde- 
ordnung vom 25. November 1897 (Ges.S. 1897, S. 83 und 
Wegw.). 
13. Zur Ausführung der Arbeiterversicherungsgesetze 
(Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) sind landes- 
rechtlich eine Reihe von Bestimmungen erlassen worden, 
auf die hier lediglich zu verweisen ist (s. hierzu das A.l.). 
Es sei nur hervorgehoben, daß auf Grund des $ 41 des 
Reichsges., betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, 
durch Vereinbarung zwischen den Regierungen des Groß- 
herzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogtümer 
Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg und Sachsen- 
Coburg und Gotha sowie der Fürstentümer Schwarz-
	        
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