188 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
kationsstrafe sowie der Betrag der nachzuzahlenden Ge-
fälle oder der zu erstattenden Verläge festgestellt. Unter-
wirft sich der Angeschuldigte dieser Feststellung und
wird die von der Steuerstelle gepflogene Verhandlung
von der zuständigen Oberbehörde genehmigt, so erlangt
die erfolgte Feststellung die rechtliche Wirkung einer im
Verwaltungswege ergangenen rechtskräftigen Entschei-
dung.
Über die Mitwirkung der Landschaft bei der Finanz-
verwaltung ist bereits oben in dem Abschnitt über Land-
tag das Erforderliche gesagt worden (S. 34 oben).
Dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, liegt auch
die Verwaltung der Landes-Immobiliarbrandversicherungs-
anstalt und der Staatsdiener- Witwensozietät ob (s. weiter
unten). Auch vertritt es den Staatsfiskus im Prozeß
(Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886 $ 128, Ges.S. 1886,
S. 85). Ihm sind endlich das Forstrevisionsbureau und
die Bauämter unterstellt. Der mit der Oberleitung des
Staatsbauwesens und mit dem Vortrag über Bausachen
in den einzelnen Abteilungen beauftragte Bautechniker
steht aber unmittelbar unter dem Staatsminister (Ges.
vom 14. März 1866, betreffend die Aufhebung der Landes-
regierung usw., $ 9 a. E., Ges.S. 1866, S. 8).
II. Staatshaushaltsplan. Unter anderem ge-
hört zu dem Wirkungskreise des Gesamtministeriums die
Feststellung aller Etats (des Staatshaushalts) und die
Fürsorge für deren Einhaltung. Der Staatshaushalt wird
festgestellt in Gemeinschaft mit dem Landtag. Zu seiner
Festsetzung ist das Einverständnis der Staats-
regierung und der Landschaft unbedingt erforderlich
($ 203 Grundgesetz), so daß ohne Zustimmung der Stände
kein Kapitel der laufenden Verwaltung dauernd er-
höht und ohne Zustimmung der Staatsregierung kein
Kapitel der laufenden Verwilligung dauernd ver-
mindert werden kann, insofern nicht der bestimmt be-
zeichnete Gegenstand und Zweck der Bewilligung weg-
gefallen ist. Dabei ist die Landschaft verbunden, die zur
anständigen Aufbringung der erforderlichen — und des-
halb vor dem Einnahmeetat festzusetzenden — Aus-