Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

188 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
kationsstrafe sowie der Betrag der nachzuzahlenden Ge- 
fälle oder der zu erstattenden Verläge festgestellt. Unter- 
wirft sich der Angeschuldigte dieser Feststellung und 
wird die von der Steuerstelle gepflogene Verhandlung 
von der zuständigen Oberbehörde genehmigt, so erlangt 
die erfolgte Feststellung die rechtliche Wirkung einer im 
Verwaltungswege ergangenen rechtskräftigen Entschei- 
dung. 
Über die Mitwirkung der Landschaft bei der Finanz- 
verwaltung ist bereits oben in dem Abschnitt über Land- 
tag das Erforderliche gesagt worden (S. 34 oben). 
Dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, liegt auch 
die Verwaltung der Landes-Immobiliarbrandversicherungs- 
anstalt und der Staatsdiener- Witwensozietät ob (s. weiter 
unten). Auch vertritt es den Staatsfiskus im Prozeß 
(Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886 $ 128, Ges.S. 1886, 
S. 85). Ihm sind endlich das Forstrevisionsbureau und 
die Bauämter unterstellt. Der mit der Oberleitung des 
Staatsbauwesens und mit dem Vortrag über Bausachen 
in den einzelnen Abteilungen beauftragte Bautechniker 
steht aber unmittelbar unter dem Staatsminister (Ges. 
vom 14. März 1866, betreffend die Aufhebung der Landes- 
regierung usw., $ 9 a. E., Ges.S. 1866, S. 8). 
II. Staatshaushaltsplan. Unter anderem ge- 
hört zu dem Wirkungskreise des Gesamtministeriums die 
Feststellung aller Etats (des Staatshaushalts) und die 
Fürsorge für deren Einhaltung. Der Staatshaushalt wird 
festgestellt in Gemeinschaft mit dem Landtag. Zu seiner 
Festsetzung ist das Einverständnis der Staats- 
regierung und der Landschaft unbedingt erforderlich 
($ 203 Grundgesetz), so daß ohne Zustimmung der Stände 
kein Kapitel der laufenden Verwaltung dauernd er- 
höht und ohne Zustimmung der Staatsregierung kein 
Kapitel der laufenden Verwilligung dauernd ver- 
mindert werden kann, insofern nicht der bestimmt be- 
zeichnete Gegenstand und Zweck der Bewilligung weg- 
gefallen ist. Dabei ist die Landschaft verbunden, die zur 
anständigen Aufbringung der erforderlichen — und des- 
halb vor dem Einnahmeetat festzusetzenden — Aus-
	        
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