Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

1V. Das Finanzwesen. 189 
gabesätze nötigen Mittel zu bewilligen. Be- 
dingungen darf die Landschaft weder an die Bewilligung 
eines im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgabesatzes noch 
an die Verwilligung neuer Ausgaben knüpfen. Eine 
solche Bedingung würde — mit Ausnahme der Vor- 
verhandlungen — über Zweck und Dauer (modus und dies) 
unzulässig sein ($ 204 das... Die Bewilligung eines Aus- 
gabesatzes setzt stets den Antrag des Landesherrn vor- 
aus. Deshalb sind auch sofortige Bewilligungen, sei 
es für einzelne Personen, sei es für ganze Verwaltungs- 
zweige, unzuläsig, Dem Landtag steht also kein 
Recht zu, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen; es 
ist ihm nur nachgelassen, um landesherrliche Anträge 
auf eine solche Bewilligung zu bitten ($ 205 Grundgesetz). 
Die Dauer der Finanzperiode oder Verwilligungszeit 
oder, wie man neuerdings sagt, des Wirtschaftaabschnitts 
ist eine dreijährige (Ges. vom 16. Dezember 1850, Ges.S. 
1850, S. 146). Bis zum Beginn des neuen Wirtschafts- 
abschnitts soll der Haushaltsplan erledigt sein. Ist das 
nicht möglich, weil eben ein Einverständnis zwischen 
Regierung und Landschaft nicht erzielt werden kann, so 
ist der Landesherr berechtigt, auf Grund des bisherigen 
Haushaltsplans die Verwilligungen noch einmal auf ein 
Jahr auszuschreiben, innerhalb dessen dann die Verhand- 
lungen zum Schluß zu bringen sind ($ 206 Grundgesetz), 
Der genehmigte Haushaltsplan wird nicht etwa, wie 
der Haushaltsplan des Reiches, als Gesetz veröffentlicht, 
sondern es werden nur veröffentlicht die genehmigten 
Auflagen (Steuern) in Form eines sogenannten Steuer- 
ausschreibens (s. das Steuerausschreiben für die Jahre 
1908-1911 vom 21. Dezember 1907, Ges.S. 1907, S. 105). 
Die näheren Grundsätze der Finanzverwaltung finden 
sich in der zweiten Beilage zum Grundgesetz. Diese sind in- 
dessen im wesentlichen veraltet, da im Laufe der Zeit 
durch das Gesamtministerium neue Verwaltungsgrund- 
sätze festgestellt sind, insbesondere durch die Gesamt- 
ministerial-Bekanntmachungen vom 18. und 19. Juli 1884 
(s. hierzu Wegw. zur zweiten Beilage des Grundgesetzes). 
Hervorzuheben ist als wesentlich folgendes: Die in
	        
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