fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 52 -) 
I.) Bekanntmachung, 
einige provisorische Bestimmungen für die Elbschifffahrt betreffend; 
vom 27 sten Mai 1841. 
E- ist wahrzunehmen gewesen, daß das Ableichten der Steinschiffe häufig nicht vor dem 
Einrritte in die seichten Stellen des Elbstromes, sondern erst, wenn sie schon in dieselben 
eingefahren sind, vorgenommen wird, woraus der doppelte Nachctheil entstehr, daß das 
Fahrwasser währenddem für andere Fahrzeuge versperrt und daß es durch die beim Ableich- 
ten theils absichtlich theils aus Nachlässigkeit über Bord geworfenen Steine verunreiniger 
und so die Schifffahre auf jenen Punkten gefährdet wird. Ferner ist zur Anzeige gekom- 
men, daß die Schiffer den Steuerkasten ihrer Fahrzeuge zuweilen auf eine so unzweckmä- 
ßige Weise mie Steinen beschweren, daß bei schnellen und plötzlichen Bewegungen des 
Seuers die Steine in den Fluß fallen und ebenfalls die obgedachten Uebelstände herbei- 
führen. Nun beabsichtigee zwar das Finanzministerium demnächst ein allgemeines Polizei- 
regulariv für die Elbschifffahrt zu erlassen, durch dessen Anordnungen auch die gerügten 
Uebelstände und Ungebührnisse mic betroffen werden; dieselben erheischen jedoch schleunige 
Abstellung und das Finanzministerium sieht sich daher bewogen, hierdurch die nachstehen- 
den provisorischen Vorschriften zu ertheilen: 
#§ 4. Oas Ableichten der Schiffe und insbesondere der Steinschiffe darf nie inner- 
halb der nachbenannten seichten Stellen des Elbstroms geschehen; es sind vielmehr die 
Schiffe, welche wegen ihrer Belastung dessen bedürfen, stets in angemessener Entfernung 
vor den Fuhrten zu stellen und haben die Schiffer durch vorausgeschickte Häuprer zuvör- 
derst das Fahrwasser zu untersuchen und sodann, bevor sie auf die Leichestellen 
selbst einfahren, so viel, als zum freien Ueberschwimmen nöchig, von ihrer Ladung 
abzuleichten. 
#§ 2. Vorstehende Vorschriften sind namentlich auf nachbenannte Stromstellen 
anzuwenden: 
auf die Fuhrt bei Niederkretzscham und Schoͤnau an der boͤhmischen Grenze, 
die Leichte bei Postelwitz, 
die melke Kuh bei Konigstein, 
die Fuhrt am Mittelhaͤger bei Prossen, 
die Strandfuhrt bei Rathen, 
die Leichte bei Wehlstaͤdtel, 
die braune Fuhrt bei Haidenau, 
die Stromenge an den Haͤgern bei Zschieren und Pillnitz, 
die Leichte hei Hosterwitz,
	        
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