Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

12 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Staatsfiskus ab; dagegen sollte das Eigentum des Herzog- 
lichen Hauses nicht mit besonderen staatsrechtlichen 
Verpflichtungen behaftet werden. 
Schließlich fanden die Rechtsverhältnisse am Domanial- 
vermögen ihre definitive Regelung im Gesetz vom 29. April 
1874 (Ges.S. S. 9ff.). Darnach ist das gesamte Domänen- 
vermögen zwischen dem Herzoglichen Hause und dem 
Lande dergestalt geteilt worden, daß davon zwei Dritt- 
teile das Herzogliche Haus und ein Dritteil das Land zu 
ausschließlichem Eigentum erhalten hat. Die Teilung 
wurde am 1. Oktober 1874 vollzogen. Damit endete die 
durch Gesetz vom 18. März 1854 (s. oben) geordnete staats- 
fiskalische Verwaltung des Domänenvermögens, und jeder 
Teil trat in die gesonderte Verwaltung des ihm davon 
zugewiesenen Anteils ein. Der Anteil des Herzoglichen 
Hauses wurde volles Privateigentum desselben und hat 
unter dem Namen „Domänenfideikommiß des Herzoglichen 
Hauses Sachsen-Altenburg“ die Eigenschaft eines Haus- 
und Familienfideikommisses. Solange ein Glied des Ge- 
samthauses Sachsen-Gotha kraft landes- und hausgesetz- 
licher Erbfolge über das Herzogtum Sachsen-Altenburg 
regiert, stehen ihm die Rechte des Fideikommißbesitzers 
(Nutzeigentümers) zu. Mit dem 1. Oktober 1874 erlosch 
das Recht des regierenden Herzogs auf den Bezug einer 
Zivilliste, sowie auf alle Leistungen, die bis dahin dem 
Lande außerdem noch für die Hofhaltung und die Unter- 
haltung der Herzoglichen Familie oblagen. 
Das Domänenfideikommiß hat die Eigenschaft einer 
juristischen Person und seinen allgemeinen Gerichtsstand 
bei dem Amtsgericht Altenburg (s. A.G. zum G.V.G. vom 
22. März 1879 $ 3 letzter Abs., Ges.S. 1879, S. 11). Ge- 
richtlich und außergerichtlich wird es vertreten durch 
eine von dem regierenden Herzog zu bestellende Fidei- 
kommißverwaltung, deren Legitimation durch Bekannt- 
machung in der Altenburgischen Gesetzsammlung erfolgt. 
Was die Besteuerung des Domanialvermögens angeht, 
so bestimmt $ 16 des Gesetzes vom 29. April 1874, daß 
das gesamte gegenwärtige Domänenfideikommißvermögen 
in vollem Umfange ohne Entschädigung staatssteuer-
	        
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