Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 915 
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 37, und Motive 
hierzu zu Art. 12 $ 1), Fällige Pensionsraten verjähren 
in vier Jahren ($ 197 B.G.B. Anm. in Wegw. zu$ 18 Abs.2 des 
Regulativs. Witwen- und Waisengelder unterliegen 
der Kapitalrentensteuer nicht (V.O. vom 80. September 
1902, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Ges.S. 1902, S. 101). 
Der Pensionsanspruch erlischt in gewissen Fällen 
(s. $ 19 das... Wichtig ist hervorzuheben, daß früher bei 
Selbstmord des Mitgliedes die Hinterbliebenen den An- 
spruch verloren. Seit dem Ges. vom 21. Dezember 1907 
ist die Selbstmordklausel, nicht aber die Duellklausel, ge- 
fallen (s. das. Art. 2, VI). In allen Fällen, in denen ein 
Mitglied des Rechtes auf Pension für seine Hinterlassenen 
verlustig geht, findet eine Zurückzahlung der an die Kasse 
der Witwensozietät gezahlten Beiträge nicht statt. Jede 
Verfügung eines Mitgliedes über die Pension unter 
Lebenden oder von Todes wegen ist, selbst mit Zu- 
stimmung der künftigen Pensionsberechtigten, ungültig 
(3 20 des Regulativs). 
Die Witwensozietät hat die Eigenschaft und die Rechte 
einer milden Stiftung ($ 23 des Regulativs $8&9 B.G.B.). Auf 
sie finden die schon bei der Landes-Immobiliarbrandver- 
sicherungsanstalt erwähnten Bestimmungen in den Aus- 
führungsgesetzen zum B.G.B., Z.P.O. und K.O. über Schen- 
kung, Zwangsvollstreckung, Konkurs in gleicher Weise 
Anwendung. 
Die Kasse der Witwensozietät, die als öffentliche 
gilt im Sinne des A.G. zum B.G.B. (H.V. zur Ausführung 
des B.G.B. usw, vom 24. Juni 1899 $ 10, Ges.S. 1899, S. 105), 
wird verwaltet durch die Finanzhauptkasse (Bekannt- 
machung vom 16. Dezember 1862, Ges.S. 1862, S. 211). 
Die der Witwensozietät unmittelbar vorgesetzte Behörde, 
welcher auch die Vertretung und Verwaltung derselben ob- 
liegt, ist das Herzogliche Ministerium, Abteilung der 
Finanzen ($ 23 des Regulativs). Das Bestehen der Witwen- 
sozietät und die vollständige Erfüllung der ihr obliegenden 
Verpflichtungen wird vom Staate gewährleistet. Ihm 
steht auch nicht etwa ein Rückforderungsrecht an die 
Sozietät rücksichtlich der geleisteten Zuschüsse zu (3 24 
des Regulativs).
	        
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