IV. Das Finanzwesen. 915
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 37, und Motive
hierzu zu Art. 12 $ 1), Fällige Pensionsraten verjähren
in vier Jahren ($ 197 B.G.B. Anm. in Wegw. zu$ 18 Abs.2 des
Regulativs. Witwen- und Waisengelder unterliegen
der Kapitalrentensteuer nicht (V.O. vom 80. September
1902, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Ges.S. 1902, S. 101).
Der Pensionsanspruch erlischt in gewissen Fällen
(s. $ 19 das... Wichtig ist hervorzuheben, daß früher bei
Selbstmord des Mitgliedes die Hinterbliebenen den An-
spruch verloren. Seit dem Ges. vom 21. Dezember 1907
ist die Selbstmordklausel, nicht aber die Duellklausel, ge-
fallen (s. das. Art. 2, VI). In allen Fällen, in denen ein
Mitglied des Rechtes auf Pension für seine Hinterlassenen
verlustig geht, findet eine Zurückzahlung der an die Kasse
der Witwensozietät gezahlten Beiträge nicht statt. Jede
Verfügung eines Mitgliedes über die Pension unter
Lebenden oder von Todes wegen ist, selbst mit Zu-
stimmung der künftigen Pensionsberechtigten, ungültig
(3 20 des Regulativs).
Die Witwensozietät hat die Eigenschaft und die Rechte
einer milden Stiftung ($ 23 des Regulativs $8&9 B.G.B.). Auf
sie finden die schon bei der Landes-Immobiliarbrandver-
sicherungsanstalt erwähnten Bestimmungen in den Aus-
führungsgesetzen zum B.G.B., Z.P.O. und K.O. über Schen-
kung, Zwangsvollstreckung, Konkurs in gleicher Weise
Anwendung.
Die Kasse der Witwensozietät, die als öffentliche
gilt im Sinne des A.G. zum B.G.B. (H.V. zur Ausführung
des B.G.B. usw, vom 24. Juni 1899 $ 10, Ges.S. 1899, S. 105),
wird verwaltet durch die Finanzhauptkasse (Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1862, Ges.S. 1862, S. 211).
Die der Witwensozietät unmittelbar vorgesetzte Behörde,
welcher auch die Vertretung und Verwaltung derselben ob-
liegt, ist das Herzogliche Ministerium, Abteilung der
Finanzen ($ 23 des Regulativs). Das Bestehen der Witwen-
sozietät und die vollständige Erfüllung der ihr obliegenden
Verpflichtungen wird vom Staate gewährleistet. Ihm
steht auch nicht etwa ein Rückforderungsrecht an die
Sozietät rücksichtlich der geleisteten Zuschüsse zu (3 24
des Regulativs).