Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

216 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Das Vermögen der Witwensozietät soll von Steuern 
und Abgaben aller Art frei sein ($ 23). In Gemäßheit 
dieser Bestimmung ist die Steuerfreiheit ausdrücklich 
ausgesprochen im Einkommensteuerges. vom 24. April 1896 
$ 4 Ziff. 2 (Ges.S. 1896, S. 20) und im Ergänzungssteuerges. 
vom 20. Juni 1902 $ 3 (Ges.S. 1902, S. 53). Ebenso genießt 
die Sozietät Freiheit von den Gerichtskosten (Kosten- 
ordnung vom 24. Dezember 1899 $ 9 Abs. + Nr. 2 und 
$ 10 Abs. 1, Ges.S. 1899, S. 363, 364). 
Wegen der Befugnisse der Landschaft an der Ver- 
waltung der Sozietät gilt dasselbe wie das bei der Landes- 
Immobiliarversicherungsanstalt Gesagte. 
$ 43. 
5. Die Landesbank 
ist ein Finanzinstitut, das die Aufgabe hat, durch Betrieb 
gewisser Geschäfte den Geld- und Kreditverkehr und 
insbesondere den Realkredit im Lande zu fördern (Statut 
derselben vom 29. Mai 1883, Ges.S. 1883, S. 19 ff.). Sie ist 
eine Landesanstalt, die juristische Person besitzt. Sie 
wird durch eine staatliche Behörde für Rechnung und 
Gefahr des Altenburgischen Staates verwaltet. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet ihr gesamtes Aktivvermögen und 
zugleich der Sachsen-Altenburgische Staat. Als juristische 
Person des öffentlichen Rechts finden auf sie die 
Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die über die Erwerbs- 
beschränkungen für die juristischen Personen $3 3, Yff. 
im A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, die über Zwangs- 
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften nach $ 6 
A.G. zur Z.P.O. von demselben Tage, die über den Konkurs 
solcher Körperschaften in $ 3 A.G. zur K.O. von eben- 
demselben Tage Anwendung. Die Kasse der Landesbank 
gilt auch als eine öffentliche Kasse im Sinne des $ 22 des 
A.G. zum B.G.B. ($ 10 H.V. zur Ausführung des B.G.B. 
und seine Nebenges. vom 24. Juni 1899, Ges.S. 1849, 
S. 103 ff.). 
Die Kapitalsanlagen bei der Landesbank sind mündel- 
sicher (B.G.B. $ 1807 Abs. 1 Ziff. 3). Was nun die Organi-
	        
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