Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 217 
sation der Landesbank angeht, so steht diese nach $ 6 
der Statuten unter der unmittelbaren Aufsicht des Herzog- 
lichen Gesamtministeriums. Diesem liegt zugleich die 
obere Leitung der Geschäfte der Landesbank ob; seiner 
Beschlußfassung und Genehmigung unterliegen gewisse 
Sachen, so z. B. die Feststellung allgemeiner Normen 
über den Geschäftsbetrieb der Landesbank. Solche 
Normen sind auch unterm 22. Mai 1886 erlassen, aber in 
der Gesetzsammlung nicht abgedruckt. Dem Herzoglichen 
Gesamtministerium unmittelbar untergeordnet ist die 
Landesbankdirektion: sie ist die verwaltende und 
ausführende sowie die die Landesbank nach außen ver- 
tretende öffentliche Behörde. Sie besteht aus drei stimm- 
führenden, Mitgliedern, und zwar aus zwei ständigen, 
vom Landesherrn in Staatsdienereigenschaft ernannten 
‚Direktoren und einem landschaftlichen Mitdirektor: zu 
der Stelle des letzteren präsentiert die Landschaft bei 
Beginn jeder Landtagsperiode dem Landesherrn zwei in 
der Stadt Altenburg wohnende Kandidaten, von denen 
der Landesherr einen nach seiner Wahl in dieses Amt 
einsetzt. In gleicher ‘Weise wird ein Stellvertreter ge- 
wählt. Die Landesbankdirektion berät ihre Angelegen- 
heiten kollegialisch, soweit sie nicht nach Maßgabe 
der Geschäftsordnung dem Vorsitzenden oder einem der 
beiden Direktoren zu alleiniger Behandlung zugewiesen 
sind. Den Vorsitz führt der erste Direktor der Landes- 
bank, bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Die 
Direktoren und alle anderen Beamten werden aus der 
Kasse der Landesbank bezahlt. Urkunden,.die von der 
Landesbankdirektion aufgestellt sind, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit lediglich der Unterschrift eines der drei 
Direktoren unter Beifügung des Siegels oder Stempels 
der Landesbankdirektion. Lediglich die auf den Inhaber 
lautenden Obligationen der Landesbank nebst Coupons 
und Talons bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift, 
und soviel die Coupons und Talons anlangt, des Faksimile 
der Unterschrift zweier Direktoren ($$ 6—10 der Statuten). 
Neben der Landesbankdirektion besteht noch der 
Verwaltungsrat der Landesbank, der zu gewissen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.