I. Der Herzog. 13
pflichtig ist. Doch ruht die Verpflichtung zur Abentrich-
tung von Staatssteuern so lange, als ein Glied des Gesamt-
hauses Sachsen-Gotha das Herzogtum Sachsen-Altenburg
regiert. Ausgenommen sind hiervon nur diejenigen Grund-
stücke, die nach dem Erlasse des Grundgesetzes vom
29. April 1831 erworben worden sind (Ausnahmen hiervon
wieder siehe $ 16b des Ges. vom 29. April 1874). Wie
zur Staatssteuer wird das Domänenfideikommiß auch
durchweg zur Kommunalsteuer herangezogen. Gewisse
Besitzungen (wie z. B. die Schlösser in Altenburg und
Eisenberg) sind aber auch davon frei (s. $ 16c). Die
Grundstücke, die das Domänenfideikommiß aber nach
dem 1. Oktober 1874 eigentümlich erworben hat, oder die
von demselben abgetrennt worden sind, sind ohne Aus-
nahme zur Staats- und Kommunalsteuer heranzuziehen
($ 16 letzter Absatz des Gesetzes). Das ist besonders her-
vorgehoben auch im Einkommensteuergesetz vom 24. April
1896 $ 4 Ziff. 1 Abs. 2 (Ges.S. 1896, S. 20). Soweit nach
dem Gesetz von 1874 $ 16c das Domänenfideikommiß
nicht zur Kommunalsteuer beitragspflichtig ist, insoweit
ist es auch frei von Kirchen- und Schullasten (siehe hierzu
Novelle vom 13. Juni 1876 zum Gesetz vom 30. Juni 1862,
die Kirchen- und Schulsteuer betreffend [Ges.S. 18. Febr.
1876, S. 190], und dieses Gesetz selbst [Ges.S. 1862,
S. 34], sowie das Gesetz vom 19. Dezember 1906, betreffend
die Erhebung von Umlagen zu kirchlichen Zwecken
[Ges.S. 1906, S. 131 ff.], und wegen der Schulsteuern Gesetz
vom 14. August 1897, betreffend die Erhebung von Um-
lagen zu Schulzwecken [Ges.$. 1897. S. 76, insbesondere $ 3)).
Wenn auch, wie oben hervorgehoben, das Herzogliche
Haus zwei Dritteile des Domänenvermögens zu aus-
schließlichem Eigentum erworben hat, so ist doch damit
die Konkurrenz desLandesnicht völlig ausgeschlossen. Das
zeigt sich in folgendem. Nach $ 18 Abs. 1 des Gesetzes vom
29. April 1874 ist eine Veräußerung oder Verpfändung irgend
eines Teils des Domänenfideikommißvermögens, überhaupt
eine Substanzverminderung ohne ausdrückliche Genehmi-
gung der Landschaft nicht gestattet: jede ohne deren Ein-
willigung bewirkte Veräußerung oder Verpfändung ist