Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

3938 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
auf alle Parochien des Landes, und zwar nach einer be- 
stimmten Reihenfolge, und sie muß in jeder Parochie in 
dem Zeitraum von 12 Jahren einmal gewesen sein und 
in derselben Frist das ganze Herzogtum durchmessen 
haben. Neben den Generalvisitationen gibt es, um das 
gleich hier zu erwähnen, die sogenannten Spezial- 
visitationen, die durch die Kircheninspektionen, und 
die sogenannten Ephoralvisitationen, die durch 
den Ephorus in den Kirchen seines Ephoralbezirkes vor- 
genommen werden (8. die erwähnte V.O. vom 17. März 1860 
und die eingehenden Bemerkungen hierzu in der Kirch.G.S. 
S. 67 ££.). 
Endlich führt das Ministerium, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, die Aufsicht darüber, daß die Landes- 
untertanen sich eines gottesfürchtigen Lebenswandels 
befleißigen, und daß die Heilmittel der Religion gehörig 
benutzt werden; es soll, soweit das nach den bestehenden 
Einrichtungen möglich ist, den Druck und Verkauf von 
Schriften hindern, die der Religiösität und den guten 
Sitten nachteilig sind ($ 153 Grundgesetz). In dieser 
seiner Aufgabe soll es. durch den Kirchenvorstand unter- 
stützt werden ($ 13 der Kirch.G.S.). 
3. Die kirchlichen Beamten und Behörden 
sowie das Diensteinkommen der Geistlichen. 
8 47. 
I. Der Generalsuperintendent. An der Spitze 
der Geistlichkeit des Landes steht der Generalsuper- 
intendent (s. hierzu Dienstvorschrift vom 2. Juli 1895 in 
der Kirch.G.S. S. 99£f.). Als erster Geistlicher der Landes- 
kirche führt er die Aufsicht über die kirchlichen An- 
gelegenheiten der Landeskirche und über die ihr 
angehörigen Geistlichen, Kandidaten und niederen 
Kirchendiener. Dabei bildet er nicht etwa eine Zwischen- 
instanz zwischen dem Ministerium und den Geist- 
lichen, sondern ist Organ des Ministeriums, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, selbst. Bei Ausübung seines 
Aufsichtsrechtes kann er sich der Mitwirkung der Ephoren
	        
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