Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

236 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
verwaltet werden könnte, gegen eine Mitverwaltung aber 
der Kirchenvorstand oder der Patron Widerspruch er- 
hebt (s. $ 10 des Ges. vom 8. Februar 1877). Die Zulage, 
die gesetzlich dem Geistlichen zur Ergänzung seines Ein- 
kommens zu gewähren ist, kann überdies, wie schon oben 
S.227 hervorgehoben, auf Grund geführter Disziplinarunter- 
suchung von der oberen Kirchenbehörde demjenigen Geist- 
lichen auf längere oder kürzere Zeit vorenthalten oder 
wieder entzogen werden, welcher sich einer mangelhaften 
Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig 
gemacht hat ($ 6 das.). | 
4. Die Kirchengemeinden. 
(Siehe hierzu Patent vom 8. Febr. 1877, die Publikation einer 
Kirchengemeindeordnung fürdieevangelische Landeskirche 
des Herzogtums Sachs.-Altenburg betr., Ges.S. 1877, S.4ff.) 
$ 48. 
I. Der Kirche selbst ist nur in gewissem Umfange das 
Recht der Selbstverwaltung eingeräumt. Der Träger 
dieses Rechts ist die Kirchengemeinde. Diese setzt sich 
zusammen aus allen der evangelischen Landeskirche an- 
gehörigen Einwohnern der zu einem Kirchengemeinde- 
verband gehörigen Ortschaften und Ortschaftsteilen, so- 
fern sie darin ihren wesentlichen, wenn auch nur durch 
vorübergehende Zwecke bedingten Aufenthalt haben. 
Neben der Ortskirchengemeinde bestehen sogenannte 
Personalgemeinden, wie Hofgemeinde, Garnison- 
und Stiftsgemeinde. Bezüglich dieser bewendet es bei 
den bisherigen Parochialverhältnissen. 
Die Kirchengemeinden selbst haben juristische Persön- 
lichkeit und sind juristische Personen des öffentlichen 
Rechts. Auf sie finden demnach auch die Bestimmungen 
in $ 89 B.G.B., weiter die Bestimmungen über Erwerbs- 
beschränkungen der juristischen Personen in $$ 9 ff. des 
A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65), 
über Zwangsvollstreckung in das Vermögen Öffentlicher 
Körperschaften — $ 6 des A.G. zur Z.P.O. vom 4. Mai 
1899 (Ges.S. 1899, S. 65), über Eröffnung des Konkurses
	        
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